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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0487
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18

ben, ob bie Feststellung des Schlachtgewichts in warmem oder kaltem Zustand
des Fleisches erfolgte. Der Prozentsatz des Warmgewichtsa'bzugs (ß 4)
wird vom Wiegemeister auf der Wiegekarte vermerkt.

8 3. Alles sogenannte Schneiden an den zu verwiegenden Teilen ist
verboten. Findet der Wiegemeister, daß an einem zu verwiegenden Tiere
mehr, als nach § 4 zulässig, abgeschnitten ist, so hat er die Verwiegung ab-
zulehnen und der Direktion des Schlacht- und Viehhofs den Sachverhalt zn
melden.

H 4. Zum Zwecke der Ermittelung des Schlachtgewichts sind vorher
bei dem Ausschlachten vom Tiere zu trennen:

I. Bei den Rindern:

a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der
Schwanz ist zwischen dem zweiten und dritten Schwanzwirbel-
knochen abzuschneiden; das sogen. Schwanzfett darf nicht entfernt
werden;

b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel,
(im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule jedoch ohne jedes Hals-
fleisch;

e) die Füße im ersten (untern) Gelenk der Fußwurzel über dem so-
genannten Schienbein;

ck) die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit den anhaften-
den Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), die Fleisch- und Talg-
nieren, das Beckenfett und das Schlußfett;

e) die an der Wirbelsäute und an dem vorderen Teile der Brusthöhle
gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der
Luftröhrc und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles;

t) das Nückenmark;

§) der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogen. Sack-
fett bei den männlichen Rindern; das Euter und Voreutcr bei
Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalbinnen.

Erfolgt dic Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb drei Stundeu
nach dem Schlachtcn, so ist 2 Prozent „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.

II. Bei den Kälbern:

2) das Fell nebst den Füßen im ersten (untern) Gelenk der Fuß-
wurzel über dem sogcnannten Schienbein;

d) der Kopf zwischen dem Hintcrhauptbein und ersten Halswirbel,
jedoch ohne jedes Halsfleisch;

e) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Bcckenhöhle mit Ausnahme
der Nieren;

6) der Nabel und bei dcn uiännlichen Kälbern die äußeren Ge-
schlechtsorgane.

Erfolgt die Feststellung des Schlachtgcwichts unmittclbar nach dem
Schlachten, längstens aber eine Stunde nach demsclben, so ist 2 Prozent.
mindestens aber ein Kilo für „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.

Wird die Vcrwiegung im Felle, jedoch ohne Kopfteil des Felles, vor-
genommen, so kommcn für Fcll und „Warmgewicht" 12 Prozent, beim
Wiegen mit sogenanntem Kopfteil 14 Prozent in Abzug.

III. Bci den Schafen:

3) das Fell ncbst den Füßcn im ersten (untern) Gelcnk dcr Fuß-
wurzel über dem sogcnannten Schienbein;

d) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel.
jedoch obne Halsfleiscb;

el die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöble mit Nieren und
Nierenfett;

6) bei Widdern und Hänuneln die äußcren Geschlechtsteile, bei Mut-
terschafen das Euter.

Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb 3 Stunden

nach dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewichi" in Abzug

zu brinaen.
 
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