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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0492
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oder nur unter ganz besonderen, von dem Bezirksamte festzusetzenden Bedingungen
gestattet wird.

Die Ueberwachung des Betriebs des FtaschenbierhandeLs.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. März 1904. (M 87a und 94 P.-St.-G.-B. und
des 8 14a Abs. 2 V.-O. Gr. Ministerimns des Jnnern vom 27. Juni 1874 in der

Fassung der V.-O. vom 15. Juli 1903.)

8 1-

Besonderer Raum.

Das Abfüllen von Bier zum Zwecke des Verkaufs in Flaschen darf nur
in einern besonderen, zu dieser Verrichtung bestimmten Raum geschehen.

Der Naum darf zu anderen, insbesondere zu Wohnzwecken (als Wohn-
oder Schlaszimmer, Küche, Verkaufslokal usw.) nicht benüht werden.

Auch dürfen in demselben Gegenstände nicht gelagert werden, deren La-
gerung eine Verunreinigung des Bieres im Gefolge haben kann.

8 2.

Beschaffenheit des Naumes.

Der Abfüllraum muß geräumig, hell, luftig, bezw. leicht lüftbar sein
und darf nicht in der Nähe eines Aborts, einer Düngerstätte oder dergleichen
liegen. Der Boden muh zementiert oder mit anderem undurchlässigem Ma-
terial gedeckt und so eingerichtet sein, dast Flüssigkeiten sich von selbst sam-
meln und geordnet abfliesten. Die Wände des Raumes müssen bis zur Höhe
von 1 Meter vom Fustboden zementiert oder von solchem Material herge-
stellt sein, das, ohne Bestandteile abzugeben, abgewaschen werden kann.

8 3.

Wasser.

Jn dem Abfüllraum oder in dessen unmittelbarer Nähe mutz frisches
Wasser in genügender Menge stets vorhanden sein.

Jn den Betrieben des Flaschenbierhaildels darf nur Wasser aus der
städt. Wasserleitung verwendet werden.

Es ist unstatthaft, zum Abfüllungsgeschäft nötige Flaschen oder Geräte
nnt Wasser aus Bächen, Teichen und dergl. zu reinigen.

8 1.

Abfüllapparat.

Zum Abfüllen des Bieres in Flaschen mutz ein besonderer Füllapparat
(Syphonapparat, Patentschlauch oder dergl.) benüht werden.

Untersagt ist insbefondere das Abfüllen mittels Gummiröhren, die von
dem Abfüllenden in den Mund genommen werden, um das Bier anzuziehen.

Alle Verzinnungen und alle Verbindungsstücke an dem Abfüllapparat,
solvie die Patentverschlüsse der Flaschen müssen den Vorschriften in den 88
2 und 3 des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegen-
stünden vom 25. Juni 1887 (Reichsgesehblatt Seite 273) entsprechen.

8 5.

Nötige Gerätfchaften.

Als Gerätschaften zum Abfüllen müssen — abgesehen von dem eigent-
lichen Abfüllapparat — vorhanden sein:

eine Spülmaschine mit Bürsten zum Spülen der Flaschen oder ein Gefäst
mit Porzellanschroten;

zwei Spülgefätze (Standen oder dergl.) von genügender Gröste; ist eiue
Spülmaschine vorhanden, so genügt ein Spülgefäst;

ein Gestell, auf welcheiu die leeren gereinigten Flaschen zum Abtropfeu
aufgestellt werden können (Abtropfgestell).

Diese Gerütschaften müssen in dem Abfüllraum ständig aufbewahrr uud
dürfen zu anderen Zwecken (insbesondere die Spülgefäße zum Wascheu dee
Wäsche und dergl.) nicht verwendet werden.
 
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