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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0496
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sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben ist. Die Wände des Tonnen-
raumes müssen auf eine Höhe von mindestens 30 em über Boden mit Cement
wasserdicht verputzt sein.

Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen des Hauses
möglichst luftdicht abzuschließen, direkt von außen zugänglich zu machen und in
Größe und Höhenlage derart anzulegen, daß für den Tonnenapparat und seine
Bedienung genügend Raum vorhanden ist und die letztere rasch und leicht ausge-
führt werden kann.

Z 76. Abortgruben.

1. Abortgruben sind außerhalb der Gebäude, von den Grundmauern derselben
vollständig isoliert und von der Jnnenseite der Grübenwand gemessen mindestens
3 m von Brunnenschachten, Brunnenstuben und Wasserleitungsröhren und 1,50 m
von der Nachbargrenze entfernt anzulegen.

2. Der Nauminhalt einer Abortgrube dars für vier oder weniger Aborte höch-
stens sechs, im übrigen höchstens zehn Kubikmeter betragen.

3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und thunlichst luftdicht herzu-
stellen, und in diesem Zustande sorgfältig zu unterhalten.

4. Die imabhängig vcm Gebäudegrundmauern aufzuführenden Umfassunas-
wände der Abortgruben sind in Bruchstein mindestens 45"em oder in Backstein min-
destens 38 em (N/2 Stein) stark mit Cement oder hydraulischem Mörtel zu mauern.
Außerdem sind die Grubenwandungen im Jnnern mit einer mindestens 12 em
(^/2 Stein) starken in Cementmörtel gemauerten Backsteinwand zu verkleiden.

Zwischen beiden Wandungen muß ein Raum von mindestens 3 em freigelassen
werden, welcher mit Cement auszugießen ist.

5. Der Grubenboden ist mindestens 15em dick zu betonieren und hierauf ein
Backstein- oder Hausteinplattenboden in Cement zu legen.

Unmittelbar unter der Entleerungsöffnung der Grube ist eine Saugvertiefung
im Grubenboden anzulegen, in deren Richtung letzterem von alleu Seiten Gefälle
zu geben ist.

6. Die Gruben sind zu überwölben. Jm Gewölbe ist eine Einsteig- und Ent-
leerungsöffnung freizulassen, welche mit einer in Falz liegenden Gußeisen- oder
Steinplatte ohne Oeffnung möglichst luftdicht abzudecken ist.

Wo es nach Lage der örtlichen Verhältnisse unbedenklich erscheint, kann aus-
nahmsweise mit besonderer Erlaubnis der Baupolizeibehörde statt der Ueberwölbung
eine Abdeckung der Grube mit dicht gefügten und in eine gefälzte Rahme eiugepaßteu
starken Dielen von Eichen- oder Forlenholz zugelassen werden.

7. Sämtliche Jnnenseiten der Abortgruben einschließlich Backsteinboden und
Gewölbe sind mit einem mindestens 2 cm dicken wasserdichten Cementverputz zu ver-
sehen, bei neuhergestellten Gruben jedoch erst, wenn die baupolizeiliche Reviston der
unter Ziffer 3 und 4 vorgeschriebenen Herstellungen ohne Beanstandung stattge-
funden hat.

8. Bestehende Abortqruben, welche obigen Bestimmungen nicht entsprechen,
sind auf Anordnung der Vaupolizeibehörde hiernach herzustellen.

II. Dung- rmd Pfuhlgruben.

Z 86. Dung- und Pfuhlgruben sind außerhalb der Gebäude und abseits der
Straße anzulegen. Dieselben müssen von letzterer, sowie von Brunnenschachten,
Brunnenstuben und Wasserleitungen mindestens 5 m und von der Nachbargrenze
mindestens 3,50 m entfernt sein.

Auf die Herstellung der Pfuhlgruben finden die Bestimmungen über die Aus-
führung der Abortgruben (Ziffer 3—7 des 8 ^6) entsprechende Anwendung.

III. Abfaü- und Kehrichtgrube«.

8 87. Die Anlage und Benützung von Gruben für Haushaltungsabfälle und
dergleichen ist verboten.

Ebenso ist in denjenigen Stadtteilen, in welchen die städtische Kehrichtabfuhr
eingeführt ist, die Anlage und Benutzung von Gruben für Kehricht unzulässig.
 
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