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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0499
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30

n. Die Nbfuhr des UehrirhLs» des Schnees und der
Haushaltungsabfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 6. Dezember 1888.

8 1. Die Abfuhr des Kehrichts und Schnees, welche sich bei der Reinigung
der Fahrbahnen und Gehwege durch die in Z 2 der ortspolizeilichen Vorschrift vom
22. Dezember 1865 bezeichneten Personen ergeben, sowie der Haushaltungsabfälle,
besorgt die StadLverwaltung, ohne hiefür eiu Entgelt zu erheben. Sie macht der
Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten namhaft, welcher der letzteren gegen-
über für Erfüllung gegenwärtiger ortspolizeilicher Vorschrift verantwortlich ist.

Z 2. Das städtische Abfuhrpersonal hat die Verpflichtung, nach einem seitens
der städtischen Verwaltung von Zeit zu Zeit zu veröffentlichenden Fahrplan die
Straßeu der Stadt mit Wagen zu befahren, welche zur Aufnahme des Kehrichts
und der Haushaltungsabfälle dienen.

Die zur Abfuhr bestimmten Wagen urüssen absolut undurchlässig, mit gut
schließenden Deckeln, sowie gut sichtbaren Nummern versehen sein und stets in
dichtem und brauchbarem Zustande erhalten werden.

Z 3. Die Absuhr beginnt in der Zeit vom 1. Mai b!s l. Oktober morgens um
6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai morgeus um 7^/2 Uhr und wird
derart betrieben, daß die Abholung in jedem Hause dreimal in der Woche erfolgt.

8 4. Der Kehricht nnd die Haushaltungsabfälle sind von den Ein-
wohnern der Stadt in besonderen Behältern bereit zu halten, welche zn
den im Fahrplan der Abfuyr festgesetzten Abholungszeiten unmittelbar
hinter einem nach der Stratze gerichteten Haus-, Hof- oder Garten-
Eingange (eventuell in dem unmittelbar hinter dem Vorderhans ge-
legeneu Hofraum) zu ebener Erde aufgestellt werden müssen.

8 5. Die Hausbewohner haben dafürM sorgen, daß das Abfuhr-
personal die betreffenden Eingänge offen pndet, daß dasselbe die Ge-
fäße leicht wahrnehmen, nnd daß das Anfladen ihres Jnhalts ohne
Verzug geschehen kann.

8 6. Die den Kehricht nnd die Abfälle enthaltenden Gefäffe müssen
vollftändig dicht, haltbar nnd mit zwei Henkeln versehen sei«. Sie
dürfen bis zu ihrem oberen Nande nicht mehr als 50 Liter Jnhalt
haben und höchstens bis zu 5 em unter diesen Rand gefüllt werden.

8 7. Das Abfuhrpersonal ist verpflichtet, in jedem Hause die Gefäße, welche
obigen Bestimmuugen entsprechen, aus der unmitrelbar an der Straße gelegenen,
offenen Haus-, Hof- oder Gartenflur (eventuell aus dem unmittelbar hinter dem
Vorderhaus gelegenen Hofraum) zu holen, sie zu entleeren und sodann wieder an
diese Stellen zurückzutragen.

8 8. Ausgefchlossen von der unentgeltlichen Abfuhr sind die ge-
werblichen Absälle der Klein- und Großindustrie und zwar fowohl
Feuerungsrückstände, als Materialabfälle sowie Banschutt.

8 9. Das Einwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltungsabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

8 10. Wegen der Abfuhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
anstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen und Sam-
meln des Schnees und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

§11. Zuwiderhandluugen geaen diese Vorschrift werden gemäß Z87a des
P.-St.-G.-B., Z 9 Ziff. 4 V.-O. vom 27. ü 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 866^ des R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis
zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 12. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
werden die dem Unternehmer der Pserdebahn vertragsmäßig bezw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrist vom 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Reinigung dcs Bahnkörpers uud der HaltepLätzc, sotwe hinsichtlich der Abfuhr
von Kehricht, Schlamm, Schuee und Eis m keiuer Weise berührt.
 
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