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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0503
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Z 17. Uebertretungen dieser Feuerlösch-Ordnung werden auf Grund des tz 114
Z. 4 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder an Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Z 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das Bedürfnis hervortritt, die nicht
in der freiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staats- und reichsbürgerlichen
Einwohner im Alter von 20 bis 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen aus-
genommen — als Hilfsmannschaft zu organisieren und unter das Kommando der
freiwilligen Feuerwehr zu stellen.

IMMim fiir die Kcdienung der Feuermelde- und Alurmllnlllgen.

Polizeistation Rathaus.

1) Sobald an dem Klappenschrank im Nebenzimmer der Wachtstube eine Klappe
niederfällt, hat der dienstthuende Schutzmann nach Maßgabe der sür die Telephonlei-
tungen bestehenden Vorschriften die einlaufende Meldung abzunehmen und, wenn er
über den Jnhalt keinen Zweifel mehr hat, mit dem Worte„Verstanden" zu bestätigen.

2) Betrifft die Meldung einen Brand innerhalb der städtischen Gemmkung oder
wird durch die Meldung von einer zuständigen Behorde die Alarmierung der freiwil-
ligen Feuerwehr verlangt, so ist alsbald nach Bestätigung der empfangenen Meldung
die Alannleitung in Thätigkeit zu setzen- Dies geschieht, indem die Kurbel des an der
östlichen Wand angebrachten Kastens — unter gleichzeitiger Niederdrückung des da-
neben befindlichen Knopfes — etwa 40 mal rasch gedreht wird. Die Kontrole dar-
über, daß dieLeitung richtig funktioniert, gibt eine oberhalb des Kastens an derWand
angebrachte Glocke, welche mitklingen muß, wenn die Leitung in Ordnung ist. (Durch
das Anschlagen der Glocken werden sämtliche Chargierte und Signalisten der I. Feuer-
wehrkompagnie gleichzeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt.)

Gleichzeitig ist — fall's es sich um einen Brand innerhalb der üädtischen Ge-
markung handelt — durch Einschalten eines Hebels, welcher sich in einem an der
nämlichen Wand angebrachten Kästchen befindet, das Glockensignal auf dem Turme
der Heiliggeistkirche etwa fünf Minuten lang in Bewegung zü setzen

Endlich ist mittelst der über dem Kasten der Alarmleitung befindlichen elektri-
schen Sckelle der Natsdiener herbeizurnfen

3) Hierauf wird die Meldung weitergegeben an:

Polizeistation Bismarckplatz,

Städtisches Gaswerk.

Meldungen über Brandfälle im Stadtteil Schlierbach sind nicht weiterzugeben.

Der dienstthuende Schutzmann hat sodann den Klappenschrank aufmerksam zu
beobachten, um weitere Meldungen, die alsbald von den Chargierten der Feuerwehr ec.
einlaufen werden, abzunehmen uud zu erledigen. Hierbei ist derselbe von dem Rats-
diener zu unterstützen.

Jnsbcsondere ist darauf zu achten, daß das Turmglockensignal nach Ablauf
von etwa fünf Minuten abgestellt wird.

4) Besonderes Augenmerk ist zu richten auf die mit „Telegraphenamt" bezeich-
nete Klappe, weil hier sämtliche Meldungen einlaufen von denjenigen Häusern,
welche eine besondere Meldestelle nicht besitzen und durch Vermittlung des Haupt-
meldeamts sprechen.

5) Meldungen über Brände im westlichen Stadtteil, welche von
der Polizeistation Bismarckplatz einlaufen und wegen deren dort bereits alarmiert ist:
Kommt eine solche Meldung von der Polizeistation Bismarckplatz ein, so ist ebenfalls
die Kurbel zu drehen und auch das Turmglockensignal in Bewegung zu setzen.

6) Meldungen über Brände im Stadtteil Schlierbach: Kommt
eine solche Meldung ein, so ist zunächst die Polizeistelle Schlierbach telephonisch in
Kenntnis zu setzen, falls die Meldung nicht von dieser ausgeht; sodann ist die Kurbel
zu drehen und ebensalls das Turmglockensignal in Bewegung zu setzen.

7) Kaminbrand.

Wird nur der Ausbruch eiues Kaminbrandes gemeldet, so hat die Alarmierung
mittelst der Kurbel und des Glockensignals Zu unterbleiben. Jn diesem Falle sind
nur folgende Personen telephonisch zi? verstandigen:

1. der 1. Kommandant,

2. der ll. Kommandant der freiwilligen Feuerwehr,

3. der Kaminfegermeister,

4. der städtische Brunnenmeister.
 
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