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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0504
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35

Von Kaminbränden im Stadtteile Schlierbach sind nur der Kaminfeger und
der Hauptmann der Schlierbacher Feuerwehr telephonisch zu verständigen und ist
außerdem der Polizeistelle Schlierbach telephonisch Kenntnis zu geben, falls die
Meldung nicht von dieser erstattet wurde.

8) Prüfung der Leitung.

Täglich um 12^2 mittags ist die Alarmleitung auf ihre Fühigkeit zu prüfen.
Dies geschieht dadurch, daß unter Benützung des bei der Kurbel befindlichen Drückers
mit dem Läntewerk drei kurze Schläge gegeben werden. Tönt in solchen Fällen
die oberhalb des Apparates befindliche Glocke nicht mit, so ist sofort dem Rats-
diener Anzeige zu erstatten.

Soll eme Prüfung der Leitung zu anderer Zeit vorgenommen werden, so müssen
jeweils drei kurze Schläge abgegeben werden, damit sofort ersichtlich wird, daß es
stch nicht um einen Alarm handelt.

Wöchentlich einmal und zwar Samstags um 12 Uhr Mittags ist das Glocken-
signal auf dem Turme der Heiliggeistkirche mit einigen Schlägen zu prüfen.

U. Polizeistation Bismarckplatz.

1) Auf der Polizeistation Bismarckplatz befinden sich zwei getrennte Alarmlei-
tungen, von denen die eine — Leitung 11 — znr Alarmierung der Chargierten und
Signalisten der Westkompagnie (II. Feuerwehrkompagnie), die andere — Leitung III

— zur Alarmierung der Chargierten und Sigualisteu der Neuenheimer Feuerivehr
(III. Feuerwehrkompagnie) dient. Beide Alarmleitungen werden in der Weise in
Thätigkeit gesetzt, daß die Kurbeln der an der südlichen Wand angebrachten Kasten

— uuter gleichzeitiger Niederdrückung des daueben befindlichen Knopfes — etwa
40mal rasch gedreht werden. Die Kontrole darüber, daß die Leitungen richtig funk-
tioniereu, geben zwei oberhalb der Kasten an der Wand angebrachts Glocken, welche
jeweils mitklingen müssen, wenn die Leitungen in Ordnung sind.

(Durch das Anscklagen der Glocken der Leitung II werden sämtliche Chargierte
und Signalisten der II. Feuerwehrkompagnie und der städt. Brunnenmeister gleich-
zeitig geweckt, sowie die Kasernenwache benachrichtigt; durch das Anschlagen der
Glocken der Leitung III werden in gleicher Weise ein Chargierter und mehrere Sig-
nalisten der Neuenheimer Feuerwehr (II l. Feuerwehrkompagnie) geweckt.)

2) Sobald an dem Klappenschrnnke eine Klappe niederfällt, hat der dienstthuende
Schutzmann nach Maßgabe der für die Telephonleitungen bestehenden Vorschriften
die einlaufende Meldung abzunehmen, und wenn er über derenJnhalt keinenZweifel
mehr hat, mit dem Worte „Verstanden" zu bestätigen.

3) Betrifft die Meldunz eiuen Brand innerhalb der städtifchen Gemarknng oder
wird durch die Meldung von einer zitständigell Behorde die Alarmierung der frei-
willigen Feuerwehr verlangt, fo sind alsbald nach Bestätigung der empfangenen
Melduug nacheinander die Alarmleitungen II und III in Thätigkeit zu setzen; bei
Meldungen über Brände im Stadtteil Neuenheim ist zuerst die Leitung 111 und
sodann die Leituug II in Thätigkeit zu setzen.

Gleichzeitig ist — salls es sich um einen Brand innerhalb der städtischen Ge-
markung handelt — durch Einschalten eines Hebels, welcher sich an einem an der
nämlichen Wand angebrachten Kästchen befindet, das Glockensignal auf dem Turm
der St. Annakirche etwa fünf Minuten lang in Bewegung zu setzen. Endlich ist
der Oktroierheber herbeizurufen.

4) Hierauf wird die Melduug weitergegeben an:

Volizeistation Rathaus,

Städtisches Gaswerk.

Der dienstthuende Schutzmann hat sodann den Klappenschrank aufmerksam zu
beobachten, um weitere Meldungen, die alsbald von den Chargierten der Feuer-
wehr zc. einlaufen werden, abzunehmen und zu erledigen. Hierbei ist derselbe von
dem Oktroierheber zu unterstützen.

Jnsbesondere ist darauf zu achten, daß das Turmglockensignal nach Ablauf
von etwa fünf Minuten abgeneüt wird.

5) Besonderes Augenmerk ist zu richten auf die mit „Telegraphenamt" bezeich-
nete Klappe, weil hier fämtliche Meldungen einlaufen von denjenigen Häusern,
welche eine besondere Meldestelle nicht besitzen und durch Vermittlung des Haupt-
meldeamts sprechen.
 
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