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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0507
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38

ten Kaminen zur Verbesserung des Zuges der Oefen eingeführt sind (d. h. die Knie-
und senkrecht in den weiten Kaminen emporgeführten Rohrstücke) und auf die Feuer-
züge der Herde zu erstrecken.

Dabei ist insbesondere folgendes zu beachten:

1. Die bezeichneten Feuerüngsanlagen müssen vom Rusz vollständig gereinigt
werden

2. Die weiten Kamine sind bis über das Dach hinaus zu besteigen, der Ruß mit
einer eisernen Scharre sorgsältig abzukratzen und mit einem guten Besen sauber abzu-
kehren, sowie etwaige Äbsätze inl Kamin, auf welchen sich Ruß ansammelt, gehörig zu
reinigen.

3. Zum Nemigen der engen Kamine sind Pumpbesen zu verwenden. Wo sich
Glanzruß gebildet hat, ist zur Entfernung desselben das Kaurin auszubrennen.

4. Nach dem Reinigen ist Ruß uud 'losgefallener Verputz aus den Kaminen in
das vom Hausbewohner bereit zu haltende Gefüß zu schaffen und sind die etwa her-
ausgenomiuenen Nohre wieder einzusetzen.

Auch sind Putzthürchen und Aussteigladen wieder sorgfältig zu schließen.

Finden sich unverschlossene Rohröffnungen in Kaminen vor, so ist die Anbring-
ung von Verschlußkapseln zu verlangen.

Z 14. Jst nach 8 13 Ziff. 3 das Ausbrennen des Kamins erforderlich, so hat der
Kammfeger deu Hauseigeutumer hiervon ru Keuuturs zu setzeu uud stch mrt demselbeu
über den Tag der Vornahme des Geschäfts zu verständigen. Das Ausbrennen hat
unter persönlicher Leitung des Meisters und mit Beachtung nachstehender Vorsichts-
maßregeln zu geschehen:

1. Es ist rechtzeitig vorher durch den Kaminfeger der Ortspolizeibehörde von dem
Vorhaben Anzeige zu machen, damit diese die Rachbarn davon benachrichtigen und
dieselben veranlassen kann, alle Oeffnungen, durch welche Funken emfallen können,
sorgfältig zu verschließen.

Bei Staatsgebäuden ist außerdem gleiche Anzeige der Bezirksbauinspektion durch
den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstatten.

2. Während der Vornahme des Geschäfts sind die Klappen der Ofenröhren und
die Ofenthüren verschlossen zu halten und eiue weiße Signalfahne auf dem Dache
aufzustecken.

3. Das auszubrennende Kamin darf keine Risse haben und muß in gutem bau-
lichen Zustande sein. Die in dassclbe mündenden Ofeuröhren dürfen nicht schadhaft
sein und keine leicht entzündlichen Gegenstände fich in der Nähe befinden. Die Kamin-
putzthürchen müssen verschlossen seiü Ueber alle diese Punkte (1 bis 3) hat sich der
Meister vor Beginn der Arbeit genau zu verlässigen.

4. Die Zeit für das Ausbrennen ist so zu wählen, daß dad Geschäft bis späte-
stens zwei Uhr nachmittags beendet ist. Das Äusbrennen darf an keinem stürmischen
Tage und weder bei großer Kälte noch bei anhaltender Hitze geschehen.

In Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachung soll das Ausbrennen nur in
den Monaten November bis Äpril vorgenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselbeu sind die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu treff'en,
um dem hinausschlagenden oder überhandnehmenden Feuer durch Verschluß der Oeff-
nung des Kamins mit Platten oder eisernen Deckeln u. dergl. sogleich mit Erfolg
begegnen zu können. Auch ist vom Hausbesitzer ein zureichender Wasservorrat iu das
Haus und insbesoudere in die Nähe des Kamins zu schaffen. Auf dem Dache ist eine
Ueberwachung der Kaminausmiindung durch einen Gehilfen nötig, und in deu Zwi-
schenstockwerken das Kamin durch eine zuverlüssige Person zu beobachteu. Jn beson-
ders gefährlichen Fällen, wie insdesondere auch beim Ausbrennen in Gebäuden mit
Stroh- oder Schindelbedaämng, ist sür Bereithaltung einer Spritze sowie für den
Beizug von Hilfsmannschaft Sorge zu tragen.

Jst in eiuem Gebäude mit iLtroh- oder Schindelbedachung das Ausbrennen aus-
nahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Sommerzeit vorzunehmen, so miissen außerdem
nasse Tücher in der Nähe des Kamins außerhalb des Daches aufgelegt und diesclben
fortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere geführt, so muß zunächst das obere und dann
das unterc ausgcbrannt werden, ^benso 'ü bei nrehr als dreistöckigen Häusern zuerst
im oberen s->tock mit Dachramn auszubrenneu und dann erst in dem unteren Stock-
werke. Bei nebelleinauderliegenden Kaminen ist dnrch sorgfältigen Abschluß Fürsorge
zu treffcn, daß sich nicht beide gleichzeitig entzündeu.
 
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