Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0508
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
39

7. Nach dem Ausdrennen ist das Kamin mrt Kugel und Bürste zu durchziehen.
Auch ist vom Kaminfeger dafür zu sorgen, daß das Kamin nach beendigtem Geschüfte
noch einige Zeit durch eine vom Hansbesitzer bestellte zuverlässige Person beobachtet
wird.

8. Das zum Ausbrennen erforderliche Material hat der Kamiufeger auf eigene
Kosten zu stellen, worauf bei Festsetzung der Taxe für das Geschüft Rücksicht zu
nehmen ist.

15. Ueber die Zeit der Reinignngen wird bestimmt:

1. Küchenkamiue sind alle drei Monate, wenn sie aber den Rauch von drei oder
mehr Ofenröhren -- gleichviel in welchen Stockwerken — aufnehmen, währeud der
Ofenfeuerungszeit alle zwei Monate zu reinigen.

2. Kamine, welche ausschließlich zu Oefen und anderen nur im Winter gebrauch-
ten Feuerungs-Anlagen gehören, sind wührend der Ofenfeuerungszeit alle 2 Monate
zu reinigen. Bei Kaminen von Luft-, Dampf-, Warm- und Heißwasserheizungen hat
während der Benützungszeit die Reinigung alle Monate stattzufinden.

3. Monatlich müssen gereinigt werden:

Die Kamine der Bücker und Wurstler, die Küchenkamine bei Gastwirten und
ähnlichcn Gewerben, die Kamine der Bierbrauer wührend der Brauzeit, der Brenne-
reien, Trocken- oder Dörranstalten während der Gebrauchszeit. Alle zwei Monate
sind die Kamine der Schreinerwerkstätten zu reinigen. Die Kamine der Schlosser-und
Schmiedewerkstätten, sowie die Kamine sonstiger Feuerarbeiter sind einmal jähr-
lich zu reinigen (Ges.-Blatt 1889 S. 101).

Enge, sogen. russische Kamine unterliegen hinsichtlich der Zahl der Reinigungen
den allgemeinen Bestimnmngen.

5. Kamine, welche ansschließlich für Badezimmer oder welche für Wasch- und
Backöfen dienen, die nur zeitweise benützt werden, sind jährlich zweimal zu reinigen.

6. Fabrikkamine, welche umbaut sind oder in der Nähe von Gebäuden stehen,
sind zweimal, freistehende Fabrikkamine jährlich einmal zu reinigen.

Wenn die Vornahme der Reinigung eine besondere Störung des Fabrikbetriebes
verursacht und nachgewiesen wird, daß sich bei dem sehr starken Zuge des Kamins kein
Ruß, noch weniger Glanzruß ansetzt, kann das Bezirksamt die Zahl der Reinigungen
noch weiter herabsetzen oder bei gut erhaltenen, ganz freistehenden Kaminen auch dem
Eigentümer die Besorgung der Reinrgung überlassen.

Jn letzterem Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Untersuchung des
Kamins durch den Feuerschauer unter Mitwirkung des Kaminfegers.

Die Reinigung ist in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 bis
abends 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends
vorzunehmen.

8. Mit Rücksicht auf den starken Gebrauch, auf die Verwendung stark rußenden
Brennmaterials und auf die bauliche Anlage der Kamine kann durch orts- oder bezirks-
polizeiliche Vorschrist die Vornahme einer größeren Zahl von Reinigungen angeordnet
und können die in Ziffer 7 festgesetzten Tagesstunden anders bestimmt werden.

9. Der Kaminseger ist verpflichtet, auf ausdrückliches Verlangen des
Gebäudebesitzers oder dessen Stellvertreters die Kamine auch öfter, als vorgeschrieben,
zu reinigen.

8 16. Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist, solange dies der Fall ist,
eine regelmäßige Neinigung nicht geboten; dieselben sind übrigens dann, wenn sie nicht
ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffenden Gebäude nicht ganz außer Gebrauch
gesetzt sind, jedenfalls einmal des Jahres durch den Kaminfeger genau zu untersuchen.

8 17. Den Beginn der vorschriftsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger den
Hausbewohliern so zeitig anzukündigen, daß diese ihre häuslichen Geschüfte darnach
einrichten köunen.

An dem VoUzug deet Neinigungsgeschäfts darf der Kaminfeger
ohne ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht geyiudert
werden.

8 18. Bei vollständiger Neuaufführung von Kaminen, sowie bei Ausbesserung
und teilweiser Erneueruug derKamiue unterDach hat derKaminfeger dieselben, bevor
sie verputzt werden, auf Veraulassuug der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe der hier-
über bestehendeu besonoereu JnstcuLrion einer jorgfüliigen Prüsuug zu uuterzieheu.
Ueber den Erfund hat der Kaulinfeger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
 
Annotationen