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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0509
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K 19. Der Kaminfeger hat ein Tagebuch zu führen, aus welchem der ordnungs-
gemäße Fortgang des Reinigungsgeschäfts, die Personen, welche dasselbe vorgenom-
men haben, sowie etwa vorgefundene feuerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind. Das-
selbe ist von den Ortspolizeibehörden bezüglich Beginns und Fortgangs des Reini-
gungZbeschäfts zu beurkunden. Der Kaminfeger hat zu diesem Zweck von Beidem
rechtzertig Anzeige zu erstakten. Die Bezirksämter haben von dem Tagebuch zum
1. Juni jeden Iahres Einsicht zu nehmen

K 20. Die Taxen sür die Verrichtungen des Kaminfegers (W 8,14,15, 16,18)
werden, sofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzen einer Gemarkung hinausgeht,
durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspolizeiliche Vorschrift be-
stimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung für die geleistete Arbeit stets an den Haus-
besitzer oder dessen Stellvertreter zu richten.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

§ 21. Bei ausbrechendem Brand hat der Kaminfeger des betresfenden Bezirks
sich so schnell wie möglich in Begleitung seiner Gehilfen und mit Leitern versehen
nach der Brandstätte zu begeben und sich bei der Löschdirektion anzumelden. Jm Ver-
hinderungsfalle hat er jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandstätte abzusenden.

Z 22. Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kaminfeger-Ordrmrtg.

Bezirkspolizeil. Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fafsung vom 9. Marz 1889.

H 1. Ieder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehört,
muß vier Mal in gleicken Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gereinigt
werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung, welche in den
Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

ß 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum Geschäfts-
b^trieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Seifen-
steder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher Gewerbebetriede zu reinigen.

Z 2 a. Die Schmiede- und Schlosserkamine stnd behufs Prüfung des baulichen
Zustandes und Kontrolierung der Art der Benützung derselben jährlich einer einma-
ligen Reinigung zu unterziehen.

§ 3. Äußer den durch M 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfegerordnung
vom 20. November 1887 vorgeschriebenen regelmäßigen Reinigungen können auf An-
trag des Kaminfegers, sofern es das Jnteresse der Feuersicherheit erfordert, in einzelnen
Fällen noch weitere regelmäßige Reinigungen vom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

Z 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit vom
1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigeu Mona-
ten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. Sofern Bernf oder Beschäf-
tigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern, kann die Reinigung auf deren
Verlangen oder in deren Einverständnis auch außerhalb dieser Zeit vorgenommen
werden.

8 5. Für Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger fol-
gende Taxen zu beanspruchen:

Für das Reinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem oüersten Stock durch den Dach-

raum führend).. . . 12 Pf.

2) sür ein zweistöckiges Kamin.18 Pf.

3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Psi

4) für ein vierstöckiges Kamin.30 Pf

5) für ein fünsstöckiges Kamin.36 Psi

II. von russischen Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin.15 Pf.

2) für ein zweistöckiges Kamin.24 Pf.

3) für ein dreistöckiges Kamin. 33 Pf.

4) für ein Vierstöckiges Kamin ...... 42 Pf.

5) für ein fimfstöckiges Kamin.50 Pf.
 
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