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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0513
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dann ihrerseits die Leitung prüfen und nach Gutbefindung derselben thunlichst bald
die Arbeit aussühren lassen wird. Es ist unstatthaft, die Gasleitung, welche der
Probe unterzogen wcrden soll, mit Wasser zu füllen. Der Kontrolbeamte ist nicht
verpflichtet, eine solche Leitung, auch wenn sie wieder entleert wurde und sich an-
scheinend vollkommen dicht zeigt, als gebrauchssähig anzuerkeunen.

Z 9. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung rn gutem
Zustande zu crhalten und vorgekommene Beschadigungen sogleich wieder herstellen
zu lassen.

L. Die Wasserleitungen.

Z 10. Die Privat-Wasserleitungen, welche an die städtische Wasserlertung ange-
schlossen werden, müssen aus gußeiiernen oder gut galvanisierten schmiedeisernen
Röhren und Verbindungsstücken hergestellt werden. und sollen, waS die Haupt-
leitung im Hause 2e. betrifft, eine Lichtweite von mindestens 18—25 mm erhalten.

8 11. Die Leitungen sind so zu legen, daß dieselben mittelst eines im tiefsten
Punkte anzubriogenden Hahnens entleert werden können und sind, wenn etwa das
Gefälle zum Entleerungshahnen unterbrochen werden muß, an dieser Stelle mit be-
sonderen Entleerungs-Vorrichtungen zu versehen. Ste sind im Jnnern der Gebäude
in der Regel in einem Abstand von mindestens 3—4em von der Wand offen zu be-
festigen und möglichst durch frostfreie Räume zu legen, auch müssen sie, weun sie
durch den Erdboden führen, in diesen mindestens 1,25 m tief eingelegt werden.

Z 12. Bei Führung der Nohrleitungen durch einen unzugängiichen Nauw, eine
dicke Mauer und dergl., sollen die Nöhren an den Stellen genügend freien Raum
haben, an welchen durch etwaiges Setzen des Gebäudes oder des Bodens oder durch
Frost eine Beschädigung derselben stattfinden könnte.

Z 13. Die Verbindung der Röhren hat durch Vermittelung von Flanschen,
Muffen oder sogenannten Holländer-Verschraubungen zu geschehen.

8 14. Wo Leitungen nach Gärten, Höfen, ungeheizten Räumen, überhaupt sol-
chen "Orten abzweigen, wo dieselben vom Frost beschädigt werden könnten, müssen
Abschluß- und Entleerungsvorrichtungen so angebracht werden, daß diese Leitungs-
strecken bei eintretendem Frost für sich abgeschlossen und völlig entleert werden konnen.

Z 15. Die Stelle, wo die Zulertung in das Haus oder Grundstück eingeführt
und der Wassermesser gesetzt wird, beftimmt die Dlrektion der städtischen Gas- und
Wasserwerke nach Anhörung des Abonnenten. Der Privatinstallateur darf seinen
Rohranschluß nur im Einvernehmen mit ersterer anlegen.

8 16. Mit Ausnahme des von den Jnstallateuren des Wasserwerks in der Zu-
leitung anzubringenden Hauptabsperrhahnens im Jnnern der Liegenschast, darf in
der Leitung kein Habnen angebracht werden, welcher einen Wasserstoß in derselben
hervorrufeu könnte, vielmehr dürfen nur Niederschraubhahnen, Niederschraubventile
odcr sonstige Abschluß- oder Auslaufseinrichtungen von gleicher Wirkung angewendet
werden. Der Durchmesser der Auslauföffnung der Niederschraubhähne und Ventile
ioll jederzeit kleiner als der lichte Durchmesser des Rohres sein, an welchem sie ange-
schraubt Pnd. Jhre Ventilplatten müssen mit der Schraubenspindel so verbunden
sein, daß eistere beim Oeffnen des Hahnens sich mitheben muß.

8 17. Dampfkessel, Closets, Pissoirs ?c. dürfen unter keinen Umständen direkt
mit der Wafferleitung verbunden werden. Hydraulische Hebevorrichtungen, Bade-
einrichtungen, Motoren, Ventilatoren. Aquarien, Heizschlangen und alle sonstigen
Einrichtungen, bei denen ein Zurücktreten des Wassers in die Leitung oder ein
unbemerktes Fortlausen desselben unter Umständen möglich wäre, dürfen nur nach
Maßgabe etwaiger voil der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gege-
benen, vom Jnstallateur genau zu befolgenden Vorbeugungsmaßregeln in jedem
einzelnen Falle direkt angeschlossen werden.

8 18. Neservoire, Pissoirs ?c., welche mit Schwimmerhahnen versehen werden
sollen, müssen ein derartig anzulegendes Ueberaichrohr erhalten, daß das Ueber-
laufen des Neservoirs 7c., also jede Undichtigkeit des Schwimmerhahnens sofort
bemerkt werden muß.

Die Anbnvaung bon Schwimmerhahnen ist daher nur nach vorgängiger Ver-
ständigung mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke gestattet.

§ 19. Bei der Anlage von ^pringbrunnen hat der Privatinstallateur sich vor-
her mit der Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke zu benehmen.

8 20. Nach Fertigstellung eiuer an der städtischen Wasserleituug nngeschlossenen
Privatwasserleitung hat der Privatinstallateur hiervon der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke schriftlich Anzeige zu erstatten und die Prüfung der Leitung
 
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