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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0516
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Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an Geld bis zu 150 Mark
oder nnt Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wer die zur Verhütung von Unglücksfällen angebrachten Schutzmittel und War-
nungszeichen entfernt oder für ihren Zweck unbrauchbar macht, wird nach ß 109 Z. 1
P.-St.-G.-B. mit Haft bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 100 Mk. bestraft.

IV. Straßeicholizei.

L.. Stratzenpolizei-Ordnung

vom 12. Mai 1882 mit Aenderungen vom 19. Dezember 1884 und 11. Oktober 1898.

§ 1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Fahren. Es iit
untersagt, durch schnelles oder unvorstchtiges Reiten oder Fahren auf öffentlichen
Wegen Menschen oder fremdes Cigentum in Gefahr zu setzen.

S 2. Gebot des Schritt - Reitens undFahrens. Auf Straßenstrecken,
für welche ein bezügliches Gebot der zuständigen Behorde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrift oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gemacht worden ift, darf
mrr im Schritt geritten und gefahren werden.

8 3. Fahren während der chneebahn. Es ist untersaat, während der

Schneebahn auf öffentlichen Wegen ohnc Geläute oder -Lchellen zu fahren.

8 4. Lagern von Gegenftänden auf öffentlichen Wegen und
Plätze n. Es ist untersagt, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde auf öffent-
lichen Wegen und Plätzen Gegenstünde, durch welche der freie Verkehr gehindert wer-
deu kann, aufzustellen, binzulegen oder liegen zu lassen oder den bei der Genehmigung
festgesetzten Ledingungen zuwiderzuhandeln.

S 5. Beleuchtung solcher Gegenstände. Wer auf öffentlichen Wegen
und Plätzen Gegenstände der in ß4 bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen läßt,
hat dafür zu sorgen, daß dieselben während der Dunkelheit genügend beleuchtet sind.
Diese Verpslichtung liegt, wenn Fuhrwerke durchreisender Personen auf ösfentlichen
Wegen und Plätzen während der Dlinkelheit aufgestellt sind, sowohl dem ILeiter des
Fuhrwerks als dem Wirte ob, bei welchem der Reisende eingestellt hat.

8 6. Schleifen vou Gegenstäuden aitf Landstraßen und Kreis-
ftraßen. Es ist untersagt, auf den Landstraßen und Kreisstraßeu Gegenstände
zu schleifen, welche, wie Steine, Bäume, Bauholz, Sägeklötze, Faschinen, Stangen,
Pflüge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder (Lchwere die Fahrbahn angleifen.

Ausnahmsweise kann durch die zuständige Behörde das Schleifen solcher Gegen-
stände oder einzelner Gattungen derselben auf bestimmten Landstraßen, Kreisstraßen
oder Strecken derselben gestattet werdem sofern Benachteiligungen der Straße (na-
mentlich bei genügender Sämeebahn) infolge des Schleifens nicht zu fürchten sind
oder nach den örtlichen Verhältniffen der Land- und Forstwirtschaft eine ausnahms-
weise Gestattung als dringend wünschenswert erscheint.

Werden Gegenstände auf den Landstraßen oder Kreisstraßen geschleist, so sind
die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die zur Verhütung von Störungen des Verkehrs,
von Gefährdungen der Sicherheit und von erheblicheren Beschüdigungen des Straßen-
körpers allgemein erforderlich oder bei Erteilung der Genehmigung besonders vorge-
schrieben worden sind.

8 7. Schleifen von Gegenständen auf Gemeindeweaeu. Die Be-
stimmung des letzten Absatzes des 8 6 findet auch auf Gemeindewege Wlwendung.

Jm Uebrigen kann das L>chleifen solcher Gegenstände auf Gemeindewegen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrift untersagt oder beschränkt werden.

8 8. Ausgraben ilnd sonstige Arbeiten an öffentlichen Wegen.
Es ist untersagt, ohne vorgüngige Genehmigung der zuständigen Behörde an öffent-
lichen Wegen Äufgrabungen nud sonstige, den Straßenkörper oder dessen Zube-
hörden berührende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hin-
sicht erteilten Genehmigimg zuwiderzuhandeln.

^^re vuenepmigung ig 44.^4444 ^^^ifgrabungen und fvN"

stigen Arbeiten zum Zwecke der Herstellung und Unterhaltung von Zufahrten,
Dohlen und auderen Vorrichtungen geschehen sollen, welche den Anstößern oder
sonstiaen Personen an dem öffentlichen Wege kraft Duldung oder eines in Anspruch
genommenen Vlechtstitels zuftehen.

8 9. Breite dcr L a d u n g. Lastwaaen dürfen bei der Fahrt auf öffentlichen
Wegen nicht so breit geladen sein, daß sie den doppelten Raum der Nadspur ein-
 
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