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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0517
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nehmen. Ausnahmen können für bestimmte Wegstrecken durch die zuständige Be-
hörde allgemein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.

810? Schwere der Ladung. Es ist untersagt, öffentliche Brücken mit
Lasten, welche mit der Tragfähigkeit der Brücke nicht mehr im Verhältnis stehen, zu
befahren, oder den von den zuständigen Behörden hinsichtlich der Befahrung öffent-
licher Brücken mit schweren Lasten festaesetzien Bedingungen zuwider zu handeln.

Sollen öffentliche Brücken mit Lasten befahren werden, welche 10000 Kilo-
gramm übersteigen, so bedarf es dazu der vorgängigen Genehmigung der zustän-
dißen Behörde, welche allgemein für eine bestimmte Brücke oder in den einzelnen
Fällen der Bmützung erteilt werden kann.

Z10a. Beschaffenheit der Ladung. Es ist untersagt, auf öffentlichen
Wegen mit einem Fuhrwerk zu fahren, dessen Ladung derart lose aufliegt, daß durch
ein gänzliches oder teilweises Herab- oder Herausfallen der geladenen Gegenstände
die Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs gefährdet, bezw. beeinträchtigt werden
kann, oder aus dessen Ladung spitze oder scharfe Gegenstände (wie Sensen, Gabeln,
Sägen und dergl.) in gefahrlicher Weise hervor- oder herausragen.

8 10b. Beschaffenheit des Fuhrwerks. Es ist untersagt, auf öffent-
lichen Wegen mit Fuhrwerken zu fahren, an deren Seite ein hervorstehendes Sitz-
brett (sogen. Faullenzer) anaebracht ist.

Lastwagen, welche auf offentlichen Wegen mit stärkerem Gefäll fahren, müssen
mit einer ausreichenden Brems-(Sperr-)Vorrichtung versehen oder mit einem Rad-
schuh ausgestattet sein.

8 10 e. Beschaffenheit der Zugtiere. Es ist untersagt, beim Fahren
auf öffentlichen Wegen blssige Zugtiere, sosern sie nicht mit einem vollständig fiche-
ren Maulkorb versehen sind, sowie als Schläger bekannte, kollerige oder fallsüchtige
Zugtiere zu verwenden.

8106. Verhalten der dasFuhrwerk leitenden oder benützenden
Personen. Es ist untersagt, beim Fahren auf öffentlichen Wegen

1) Wagen, welche so hoch beladen sind, daß dadurch die sichere Leitung vom
Fuhrwerk aus gefährdet wird (insbesondere Heu-, Frucht-, Stroh- und Laubwagen)
vom Wagen aus zu leiten oder Zugtiere überhaupt ohne Leitseil vom Wagen aus
lediglich mit Zuruf und Peitiche zu lenken.

2) Auf der Deichsel des Fuhrwerks, auf einem nach 8 10b verbotenen Seiten-
brett oder bei Lastwagen derart auf dem Vorderteil des Wagens zu sitzen, daß die
Beine in der Lust schweben oder aus die Wagendeichsel zu stehen kommen.

810e. Tragen von Sensen auf öffentlichenWegen. Wer beim
Gehen oder Fahren auf öffentlichen Wegen eine Sense mit sich führt, hat die
Spitze der Sense nach oben oder an den Schaft angelegt zu tragen.

8 11. Aneinanderhängen von Wagen. Beim Fahren dürfen nie mehr
als zwei Wagen aneinandergehängt sein.

Das Zusammenhängen von zwei Wagen ist nur gestattet, wenn der hintere
Wagen nicht stärker beladen, nicht größer und nicht stärker ist als der vordere Wagen,
und wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbesondere durch
Unterschiebung der hinteren Deichsel unter den vorderen Wagen) für eine sichere
Steuerung des hinteren Wagens gesorgt ist.

Durch die zustündige Bebörde kann für öffentliche Wege oder Strecken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des Gefälls,
der Schärfe der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Verkehrssicher-
heit gefährdet, das Zusammenhängen von Wagen ganz untersagt oder auf das An-
hängen unbeladener Wagen, von Beiwägelchen oder in sonstiger Weise beschränkt
werden.

8 12. Langholztransport. Fuhrwerke, welche zum Transport von Lang-
holz auf öffentlichen Wegen benützt werden, sind derart einzurichten und zu leiten,
daß Gesährdungen der Verkehrssicherheit vermieden werden.

Für öffentliche Wege oder Strecken derselben, welche wegen der Größe des Ge-
fälls, der Schärfe und Zahl der Krümmungen oder der ^schmalheit der Fahrbahn be-
sondere Schwierigkeiten für den Langholztransport bieten, kann durch die zuständige
Behörde vorgeschrieben werden, daß beim Langholztransport der Vorderwagen mit
einem drehbaren Schemel, der Hinterwagen mit einer Vorrichtung zum Leiteli
(lschwicke) versehen sein und dem Wagen das ztlr Leitung und Bedienung erforderliche
Perfonal (zwei erwachsene Versonen) beigegeben sein müß.
 
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