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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0518
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H13. Beleuchtungder währendderDunkelheitfahrendenFuhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingetretener Dunkelheit auf öffentlichen Wegen
fahren, müssen rnit einer hellleuchtenden Laterne versehen sein.

8 14. Begegnung von Fuhrwerken irn Allgemeinen. Kommen zwei
Fuhrwerke arrf öffentlichen Wegen einander entgegen, so sollen sie sich nach rechts
nusweichen.

Findet jedoch die Begegnung auf steilen Wegen längs eines Abhanges statt, so
soll mit dem bergauf fahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichen werden.

Z 15. Begegnung von Fuhrwerken auf engen Wegen. Jst wegen
der Enge oder sonstiger Beschaffenheit des Weges das Ausweichen nicht möglich, so
hat derjenige, welcher das ihm entgegenkommende Fuhrwerk zuerst bemerken kann,
an einer zum Vorbeilassen passenden Stelle so lange zu halten, bis das arrdere Fuhr-
werk vorbcigefahren ist.

Auf solchen Wegerr sollen sich die Fuhrleute durch Zuruf, Knallen mit derPeusche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen geben.

8 16. VerhaltenvonFuhrwerkenbeiUnnröglichkeitdesVorbei-
fahrens. Trefferr zwei Fuhrwerke an einer Stelle zusammen, wo auch kein Vorbei-
lassen möglich ist, so muß dasjenige zurückfahren, für welches dies nach den Umstän-
den, insbesondere nach der Entfernrrng der nächsten Ausweichestelle, nach Beschaffen-
heit, Gefäll und Richtung des Weges und nach der Ladung nrit den wenigsten
Schwierigkeiten verbunden ist.

Z 17. Begegnung von Neiterrr und Heerden mit Fuhrwerken.
Reiter und Heerden haben jedenr ihnen begegnenden Fuhrwerke auszuweichen. Bei
^engen Wegen soll das Fuhrwerk denselben, um ihnen das sichere Vorbeikommen zu er-
möglichen, soviel als lhunlich Rauur lasserr, auch nötigenmlls, namentlich bei Begeg-
nung mit Heerden, Schritt fahren oder anhalten. Treffen Reiter oder Heerden nrit
Fuhrwerken auf Wegen zusammen, wo kein Ausweichen oder Vorbeilassen rnöglich
ist, so müssen die ersteren unrkehren.

tz 18. Begegnung vonHeerden und Reitern rnit einander. Werrrr
zwei Heerden oder Neiter einander entgegenkommen, so soll es unter ihnen ähnlich
gehalten werden, wie für die Fuhrwerke irr den 88 14—16 vorgeschrieben ist.

8 19. Nachfahren und Nachreite n. Die Führer von Heerden, sowie von
langsam fahrenden Fuhrwerken sollen, wo dies nach der Breite und Beschaffenheit
des Weges thunlich ist, die nachkonrmeuden schneller fahrenden Fuhrwerke und die
nachkonrmenden Reiter arrf gegebenes Zeichen (Z 15 Ahsatz 2) lirrks an sich vorüber-
lassen, indem sie nach rcchts ausweichen.

8 20. Straßenlokonrotiven und dergl. Wagen, welche durch Darnpf
oder sonstige elementare Kräfte iz.B. heiße Luft, Gas) fortvewegt werden (Straßen-
lokomotiven, Dampftutschen u. dgl.) dürfen zuur Fahren auf öffentlichen Wegen und
Plätzen nur mit besouderer Genehmigung der zuständigerr Behörde und unter Ein-
haltung der dabei zur Sicherheit urrd Ordnung des Verkehrs und zum Schutze des
Straßenkörpers festgesetzten Bedingungen verwendet werden. Handelt es sich nur unr
einmalige Fahrten auf kurze Streckeu, so ist das Bezirksamt befugt, im Einverüänd-
nis nrit der Straßenbauinspektion rrnd nach Anhörung der Ortspolizeibehörden der
durch die Fahrt berührteu Gemeinden die Genehmigung zu erteilen. Zur Er'öffnung
-eines dauernden Fahrbetriebes mit Wagen, welche durch Dampf oder soustige elemen-
tare 5krüfte fortbewegt werden, ist die Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Auhörung der be-
treffenden Gemeinde- bezw. Kreishehörden erteilt.

8 21. Oeffentliche Wege und Plätze. Zu den öffeutlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnung sind auch die Brücken und Plätze, soweit sie bestimmungs-
gemäß dem öffeutlichen Verkehr dlenen, zu rechnen.

§22. Zuständige Behördeu bei Landstraßen und Kreisstraßen.
Zur Erlassung der auf Landstraßeir und 5kreisstraßen bezüglichen Anordnungeu
und Nachsichtserteilungen ist in den Fällen der 88 1, 6, 8, 9, 10 die Straßenbau-
Jnspektion, in den Falleu der 88 121 und 123 Ziffer 4 des P.-St.-G.-B. und der

88

11 und 15 dieser Verordnuug das Bezrrksamt nach Benehmen mit der ^traßen-
 
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