Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0519
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
50

bau-Jnspektion zuständig. Jedoch haben die Bezirksänrter und Straßenbaubehbrden,
ehe sie eiue solche Anordnung oder Nachsichtserteilung in Bezug auf eine Kreisstraße
oder eine vom Kreise nach H 15 des Straßengesetzes zur Unterhaltung übernommene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzögerung thunlich ist und namentlich im Falle
allgemeiner und dauernder Verfügungen den Kreisausschuß (bezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung der
Kreisstraßen und der vom Kreise zur Unterhaltung übernommenen Landstraßen tech-
nische Kreisbeamte Lestellt hat 11 Abs. 3 des Straßengesetzes), so werden für diese
Straßen die nach obigem der Straßenbaubehörde zukommenden Befugnisse von den
technischen Kreisbeanuen wabrgenommen.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für eine Landstraße, Kreisstraße oder
bestimmte Strecke derselben allgemeine Bedeutung haben, so ist die Anordnung im
Amtsverkündigungsblatt oder in sonst geeigneterWeise, z.B.durch Anbringung eines
Anschlages, zur öffenllichen Kenntnis zu bringen.

Für Land- und Kreisstraßenstrecken, welche gleichzeitig OrLsstraßen sind, können
in dringenden Fällen solche Anordimngen, namentlich im Falle des ß 4 dieser
Verordnung, auch druch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann ist aber die
an sich zuständige Behörde (die Straßenbau-Jnspektion bezw. der technische Kreis-
beamte oder das Bezrrksanlt) zum Zweck der etwargen welteren Verfügung alsbald
von der getroffenen Anordnung m Kenntnis zu setzen.

H 23 Zuständige Behörden bei Gemeindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemeindewege bezüglichen Anordnungen ist in den in 8 22 bezeichneten Fällen
die Ortspolizeibehörde zuständig.

Steht der bezügliche Gememdeweg unter der Aufsicht der technischen Staats-
behörde oder unter der Verwaltung des Kreisverbandes, so ist zuvor die Straßenbau-
insprklion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich
vor Erlassung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausschuß (be-
ziehungsweije Sonderausschuß) zu hören.

Handelt es sich um Anordnungen, welche für einen Gemeindeweg oder bestimmte
Strecken desselben eine allgemeine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Regel
in der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls
in geeigneter Weise (vgl. Z 22 Abs. 2) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.

H 24. Orts- und bezirksp o lizeiliche Vorschriften. Jm Uebrigen bleibt
es hinsichtlich der Kreisstraßen, Gemeindewege und Ortsstraßen gemäß Z 34 Absatz 2
des Straßengesetzes denBezirks- und Ortspolizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe
der besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse weitere Bestimmungen zur Erhaltung
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Neinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu
erlassen. Auch können mir besonderer Genehmigung des Ministeriums des Jnnern
solche bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften für Landstraßen außerhalb Orrsetters
erlafsen werden.

Vor Erlaffung derartiger bezirks- oder ortspolizeilicher Vorschriften ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich um eine Kreisstraße oder um Landstraßen
oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhaltung übernommen sind,
der Kreisausschuß chezw. Sonderausschuß) zu hören.

Die Anhörung der Straßenbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Gemeinde-
wegen, welche der reaelmäßiaen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen werden.

Z 25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
Bediensteten der Staats- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Verordnung, gegen die in den 88 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbuches, dem 8 366 Ziff. 2—5, 8 und 9, dem 8 367 Ziff. 12-15 und 8 370
Ziffer 1 und 2 des R.-Str.-G.-B. enthaltenen straßenpolizeilichen Bestimmungen,
sowie gegen die etwa erlassenen bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschriften sacheut-
sprechend einzuschreiten, die Fortsetzung derselben zu verhindern und sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommenen als der anderwärls in Erfahrung gebrachten Zu-
widerhandlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Auzeige des Straßenwarts ist, wenn es sich um eine auf einer Landstraße
begangene ZuWlderpaudlung gegen 81^0 desP.-Slr.-G.-B., um Zuwiderhandlungen
 
Annotationen