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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0520
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51

gegen H107,108, Ziff. 2,109 Ziff. 1 und 3, 116 und 129 des P.-Str.-G.-B. oder mn
Zuwiderhandlungen gegen die §8 367 Ziff. 13—15 u. 370 Z. 1 u 2 des R.-St.-G.-B.
handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die
Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwaltet wird, an das Bezirksamt, in den übri-
gen Fällen an den Bürgermeister der Gemartung zu richten, innerhalb welcher die
Uebertretung begangen wurde; auch hat der Straßenwart solche Zuwiderhandlungen,
falls sie auf Landstraßen, Kreisstraßen oder auf einem der Aufsicht der technischen
Staatsbehörde unterstehenden Gemeindeweg begangen wurden, zur Kenntnis des
vorgefetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bttrgermeister haben oie Anzeige in den durch die W 1^1 und 132 des Ein-
führungsgesetzes und K 23 der Vollzugsverordnung vom 11. September 1879 über
das Polizeistrafverfahren bezeichneten Fallen an das Bezirksamt abzugeben.

tz 26. Schlußbeftimmung. Diese Verordnung tritt vom Tage der Verkün-
dung an in Kraft. ^

Die in den Brückenordnungen 154 des P.-St.-G.-B.) aufgenommenen beson-
deren Vorschnften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

R. SLratzenpolizei-Ordnung für drs Stadt Heidetberg.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1902 mit Abänderung vom 31. August 1904.

ß 1. Vorbemerkung.

Als öffentliche Straßen im Sinne dieser Vorschrift gelten neben öffentlichen
Plätzen und Brücken auch Privatstraßen, welche dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind.

I. Benützung der öffentlichen Straßen.

8 2. Jm Allgemeiuen.

Jede Benützung der öffentlichen Straßen muß so erfolgen, wie sie bei Aufwen-
dnng gewöhnlicher Sorgfalt den allgemeinen Verkehr am wenigsten behindert, das
mindeste Geräusch verursacht und die geringste Gefährdung von Personen oder Sachen
mit sich bringt.

Jm emzelnen sind neben den nachfolgenden Vorschriften die jeweiligen Anord-
nungen der Polizeiorgane zu befolgen.

8 3. Aufstellung und Lagerung von Gegenständen. Aenderungen

an Straßenkörpern.

Die Benützung der öffentlichen Straßen zur Aufstellung und Lagerung von den
freien Verkehr behindernden Gegenständen oder zu gewerblichen Zwecken, sowie jede
Veränderung der Straßenoberfläche, insbesondere durch Grabarbeiten seitens Privater
ist mit den in den folgenden Bestimmungen gestatteten Ausnahmen ohne vorherige
Erlaubnis des Bezirksamtes verboten.

ß 4. Vorübergehende Benützung öffentlicher Straßen.

1. Jn den von den Geleisen der Straßenbahn berührten Straßenstrecken ist das
Ausstellen von Fuhrwerken nur insoweit gestattet, als dadurch der Verkehr nicht ge-
hindert wird. Den auf den Fuhrwerksverkehr angewiesenen Gewerbetreibenden dieser
Straßenstrecken kann behufs vorübergehender Aufstellung von Fuhrwerken ein ent-
fprechender Raum in den Seitenstraßen von der Polizeibehörde angewiesen werden.

2. Das Holzmachen in den öffentlichen Straßen ist untersagt. Äbgeladene Brenn-
materialien sind sofort in die Häuser zu verbringcn.

Die Erlaubnis zur vorübergehenden Benützung der öffentlichen Straßen wird
hiermit im Allgemeinen erteilt:

3. Bei Vornahme von Bauten und baulichen Ausbesserungen zur Lagerung von
Baumaterialien u. s. w. nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen der städtischen
Bauordnung.

4. Den Wirten zur Ausstellung der bei ihnen einkehrendeu Fuhrwerke. Auf der
Hauptstraße ist jedoch eine Aufstelluug solcher Fuhrwerke verboten; den auf der Haupt-
straße wohnenden Wirten ist die Ausstellung der bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke an
folgenden Platzen gestattet: auf den Straßen auf der Ost-, West- und Südseite des
Karlsplatzes, wosür zur Meßzett der östliche Teil der Karlstraße nebst der Planken-
gasse benützt werden kann.
 
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