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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0522
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53

Ebenso bleibt es dem Bezirksamte vorbehalten, die vorstehenden Vorschriften auch
aus bestehende Anlagen der bezeichneten Art zur Anwenduna zu bringen und eine ent-
sprechende Abänderung derselben dann zu verlangen, wenn durch dieselbe der Gehweg-
verkehr erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.

tz 10. Hausnummern, Straßenschilder und Laternen.

Jeder Hauseigentümer muß es dulden, daß die Straßennamen, Hausnummern,
Gas-, Wasser- und Kabelzeichen, sowie die Bezeichnungen anderer öffentlichen Ein-
richtungen irgend welcher Art an seinem Eigentum durch Einmauern oder auf andere
Weise angebracht und ausgebessert, auch die zur Straßenbeleuchtung erforderlichen
Laternen und die Rosetten der eleklrischen Straßmbahn dort befestigt werden.

Vor der Anbringung ist der Hauseiaentümer zu verständigen und ist dessen Wün-
schen hinsichtlich der Art und Weise der Anbringung der fraglichen Gegenstände mög-
lichst Rücksicht zu tragen.

11. Gefahrdrohendes Aufstellen von Gegenständen.

Blumentöpfe und Gegenstände, welche durch Herabfallen Vorübergehende beschä-
digen könneu, dürfen ohne ausreicheude Befestigung durch Latten oder eiserne Stangen
nicht außerhalb der Fenster oderBalkonbrüstungen undTragsteinen aufgestellt werden.

Fensterläden, seren ste geoffuet oder geschlossen, mussen fest angemacht werden.

Die Läden des unteren Stockes dülffen ur keinem Falle nur bis zur Hälfte ge-
schlossen werden. Das Oeffnen derselben muß mit Vorsicht geschehen, damit auf der
Straße Vorübergehende durch sie nicht verletzt werden.

K 12. Das Feilbieten von Blumen u. s. w. durch Kinder.

Das Feilbieten von Blumen, Obst, Backwaren, Zündhölzern und dergleichen auf
Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter l4Jahren ist untersagt. (Para-
graph 42 b Absatz 5 Gewerbe-Ördnung).

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind für die Uebertretung dieses Verbotes
durch die Kinder mit verautwortlich.

Z 13. Der Verkauf von Backwaren, insbesondere Fasteubretzeln.

Den Verkäuferu von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) ist das Feilbieten
ihrer Waren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen hiefiger Stadt nur an den vom
Bezirksamte im Benehmen mit dem Stadtrate bestimmten Aufstellungsorten gestattet,
im übrigen aber, sowie insbesondere das Feilbieten der Waren auf den Straßen im
Umherstehen verboten.

Dre Aufstellung der Verkäufer an den Aufstellungsorten hat in einer Weise zu
erfolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht gehemmt ift.

tz 14. Vornahme von Versteigerungen, Ausrusen von Waren u.s.w.

Das Hausieren unter Benützung von Fuhrwerken in den von der elektrischen
Straßenbahn berührten Straßenstrecken ist verboten.

A 15. Veranstaltung von Aufzügen.

Die Veranstaltung von Aufzügen, Fackel- und Lampionzügen durch die Straßen
der Sladt ist nur mit Erlaubnis des Bezirksamts und unter Beobachtung der von
demselben zur Freihaltung des Verkehrs und zur Sicherung gegen Feuersgefahr ge-
troffenen Anordnungen statthaft.

Bei den Fackelzügeir dürfen die Fackelu nicht an die Häuser oder Mauern ge-
stoßen oder in einer Weise getragen werden, daß hierdurch Vorübergehende belästigt
oder gefährdet werdeu.

tz 16. Musikaufführungen.

Für gewerbsmäßige Musikaufführungen auf den öffentlichen Straßen sind die
Bestimmungen des Paragraph 33d der Gewerbe-Ordnung und Paragraph 57 der
Badischen Pollzugs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung maßgebend.

Für dieVcranstaltung nicht gewerbsmäßigerMusikaufführungen auf den Straßen
hiesiger Stadt ist die Erlaubnis des Bezirksamtes einzuholen.

Auf die inl Dienste befindlichen Militär- sowie unisormierten FeuerWehrkapellen
findet diese Vorschrift keine Anwendung.
 
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