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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0523
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H 17. Verbrennen von Gegenständen, Theerkochen.

Das Verbrennen von Gegenständen, das Kochen von Asphalt, Theer und anderen
brennbaren Substanzen, das Auspichen von Fässern und die Vornahme ähnlicher
feuergefährlicher Handlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist nur mit Er-
laubnis des Bezirksamts und unter Beobachtung der von demselben getroffenen be-
sonderen Anordnungen zulässig.

Z 18. Werfen, Schleudern, Abbrennen von Feuerwerk u. s. w.

Es ist untersagt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Steinen oder Schnee-
ballen zu werfen, mit Schleudern zu schleudern, mit Schlagballen zu werfen, Drachen
steigen zu lassen, Feuerwerkskörper abzubrennen; desgleichen ist untersagt, daselbst
fich an Wagen anzuhängen, zu schleifen oder mit Rutsch'schlitten zu fahren.

Z 19. Umherlaufenlassen von Haustieren, Transport von
Spiegeln, Handhabung von Dampfmaschinen.

Es ist untersagt, Geflügel oder andere landwirtschaftliche Nutztiere auf den
Straßen umherlaufen zu lasse'n. Spiegel müssen beim Transport durch die Straßen
aus der Glasseite mit Tüchern verhüllt sein. Fässer dürfen nicht durch die Straßen
gerollt werden.

Der Dampf von Maschinen auf den Straßen darf dann nicht abgelassen werden,
wenn in der Nahe befindliche Zug- und Reittiere dadurch scheu gemacht werden können.

Z 20. Straßensperre bei Grabarbeiten und besonderen Anlässen.

Wird von Seiten eines Privaten oder einer Behörde die Absperrung einer
Straßenstrecke oder eines Straßenteils behufs Vornahme von Grabarbeiten beab-
sichtigt, so ist neben der Erlaubnis des Stadtrates in jedem einzelnen Falle Geneh-
migung des Bezirksamts einzuholen.

Dreses hat zu prüfen, ob die Absperrung aus dem angegebenen Grunde statthaft
und ob eine Veröffentlichung derselben erforderlich ist. Die Absperrung ist am Tage
durch Anbringung von Warnungszeichen, nachts durch Aufhängen roter Laternen
kenntlich zu machen.

Jn schweren Krankheitsfällen kann auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses von
dem Bezirksamte angeordnet werden, daß die Straße, in welcher der Kranke wohnt,
oder ein Teil derselben gesperrt wird und jede geräuschvolle Thätigkeit auf der Straße
vor und in der Nähe des von dem Kranken bewohnten Hauses zu unterbleiben hat;
auch kann gestattet werden, daß die Straße mit einem den Schall dämpfenden Mate-
rial gedeckt wird.

Die Absperrung erfolgt auf Anordnung des Bezirksamts durch das städtische
Tiefbauamt auf Kosten des Veranlassers.

Jede unbefugte Aenderung an den zur Sperrung einer Straße, eines Platzes oder
von Teilen derselben aufgestellten Zeichen oder d:e Nichtbeachtung solcher und ähn-
licher die Ordnung des Straßenverkehrs bezweckenden öffentlichen Anschlägen und
Warnungen ist strafbar.

II. Vorschriften über den Fußgänger-Verkehr.

ß 21. Allgemeines Ausweichen der Fußgän'ger auf den Gehwegen.

DieBenützung der Gehwege bleibt demFußgängerverkehr vorbehalten. Das Aus-
weichen der Fußgänger soll da, wo ein lebhaster Verkehr stattfindet, nach rechts ge-
schehen.

Es ist verboten, den Verkehr auf den Gehwegen durch ungerechtfertigtes SLehen-
bleiben oder längeres Zusammenstehen mehrerer Personeir zu hindern.

8 22. Verbot des Reitens und Fahrens auf den Gehwegen, sowie
des Tragens umfangreicher Gegenstände.

Es ist untersagt, auf den Gehwegen zu reiten, mit Wagen, Handwagen, Karren,
Schlitten oder mit Fahrrädern zu fahren, Zugtiere oder Schlachtvieh zu führen oder
zu treiben, Hunde an langer Leine zu sühren und Gegenstände zu befördern, welche,
wie Kisten, Leitern, Tragkörbe, Farbkübel, Fleischmulden und dergleichen, die Vor-
übergehenden zu belästigen, zu beschädigen oder zu verunreinigen geeignet sind.

Wegen des Fahrens mit Kinder- und Krankenwaaen siehe Päragraph 52.
 
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