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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0526
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Z 37. Vorfahren.

Das Vorfahren geschieht links im Trabe. '

An Straßenkreuzungen, sowie überall sonst, wo in verkürzter Gangart gefahren
werden muß, darf nicht vorgefahren werden.

Z 38. Reihehalten.

Jst bei der Fahrt von Fuhrwerken nach demselben Orte hin eine Reihenfolge von
der Polizei angeordnet, so muß sich jedes später kommende Fuhrwerk dem letzten in
der Reihe anschließen. Kein Fuhrwerk darf aus der Reibe ausbrechen, vorfahrende
Fuhrwerke überholen oder sich gewaltsam in die Reihe eindrängen.

tz 39. Ausweichen.

Fuhrwerke, Reiter u. s. w. sind schuldig, den entgegenkommenden Fuhrwerken,
Reitern u. s. w. auf die rechte Seite auszuweichen.

Geschlossen marschierenden Truppen- und Fenerwehrabteilungen, Leichenzügen
oder soustigen öffentlichen Aufzügen, im Dienste befindlicl en Fuhrwerken der Feuer-
wehr und den zur Besprengung ünd Reinigung der Straßen verwendeten Gießappa-
raten und Kehrmaschinen müffen Fuhrwerke und Reiter ausweichen. Gestattet dies
die Oertlichkeit nicht, so muß so lange still gehalten werden, bis jene vorüber sind.
Fuhrwerken der Feuerwehr gegenüber, welche auf die Vrandstätte eilen, sind auch die
vorbezeichneten Truppenabteilungen. Aufzüge u. s. w, in gleicher Weise Raum zu
geben, bezw. still zu halten verpflichtet.

8 40. Einbiegen, Umwenden.

Das Einbiegen aus einer Straße in die andere darf nicht in kurzer Wendung,
sondern muß in weitem Bogen geschehen. Durch das Umwenden der Fuhrwerke dür-
fen andere in der Fahrt nicht gehemmt werden.

Schwer beladene Wagen dürfen nicht durch gewaltsames Zurücktreiben der Pferde
zurückgeschoben werden.

Das Einfahren in Straßenstrecken mit Schienengeleisen darf nur im Schritt
erfolgen.

8 41. Anhalten.

Zum Zweck des Anhaltens fährt das Fuhrwerk hart am Rande des Gehweges an.

Gegenüber einem schon stehenden Fuhrwerk darf nur angehalten werden, wenn
in der Mitte zwischen beiden für ungehinderte Durchfahrt freier Raum bleibt.

Auf Straßenkreuzungen und Straßenübergängen dürfen weder Fuhrwerke noch
Reiter anhalten.

Will cin vorderes von mehreren Fuhrwerken anhalten, so hat der Fuhrmann
seinem Hintermann durch Emporhalten der Peitsche ein Zeichen zu geben.

8 42. Stehenlassen von Fuhrwerken.

Das Stehenlassen bespannter Fuhrwerke auf den Straßen ohne Aufsicht ist im
Allgemeinen verboten.

' Führern von Fuhrwerken mit ruhigen und an das Stillstehen gewohnten Zug-
tieren ist jedoch gestattet, behufs Vornahme kurzer, mit dcr Verwendunq der Fuhr-
werke unmittelbar zusammenhängender Verrichtungen ihre Wagen unter Anwendung
genügender Vorsichtsmaßregeln (Ablösen der Zugstricke, Anbinden des Leitseils, An-
legen der Bremse u. s. w.) auf der Straße hart neben dem Gehweg stehen zu lassen,
sosern dadurch dcr Verkehr keine wesentliche Störung erleidet.

8 43. Aufstellung der Droschken und Dienstmannskarren.

Die Aufstellung der Droschken erfolgt nach den Bestimmungen der Droschken-
ordnung vom 16. Februar 1892.

Den Dienstmännern und Packträgern ist gestattet, ihre Handkarren und Wagen
auf die von dem Bezirksamte nach Anhörung des Stadtrats bestimmten Plätze in
einer Anzahl aufzustellen, welche der Zahl der in der Nähe aufgestellten Dienstmänner
und Gepäckträger entspricht.

Die Wagen sind geordnet und mit möglichster Raumersparnis so aufzustellen,
daß der Verkehr dadurch nicht gestört wird. An Sonn- und Feiertagen, sowie zur
Nachtzeit sind die Wagen und Karren von den öffentlichen Straßen und Plätzen zu
entfernen.
 
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