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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0529
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60

tz 60. Das Treiben, Auf- und Abladen von Vieh.

Das Treiben, Auf- und Abladen der Tiere hat mit Schonung ohne Anwendung
unnotiger Gewaltthätigkeiten zu erfolgen; insbesondere ist das Drehen der Schwänze,
das fortwährende Quälen der Tiere mit Peitschenhieben, das Schlagen mit Knütteln
oder umgekehrten Peitschen, sowie das Stoßen mit Fäusten und Füßen untersagt.

H 61. Transport von Ferkeln und Federvieh.

Ferkel dürfen in Säcken, kleines Federvieh in Netzen nur vorüberaehend trans-
portiert werden.

Der Transport von Federvieh auf längere Zeit, sowie das Aufstellen derselben
zum Verkaufe auf den Marktstellen darf nur m Körben, Käfigen und anderen luftigen
und festen Behältern geschehen; dieselben müssen so geräumig sein, daß ein Tier neben
dem andern auf dem Boden des Behältnisses sitzen kann.

Das Aneinanderbinden des Geflügels, sowie das Tragen desselben an den Füßen
ist verboten.

Z 62 Hunde.

Bezüglich des Aufenthalts und der Verwendung von Hunden auf den öffentlichen
Straßen und Plätzen gelten die Vorschriften in den W 58, 74 Ziff. 2, 78, 89 und 103
P.-St.-G.-B., 8 3 der Verordnung vom 22. Oktober 1864, die Verhütung von Tier-
quälereien betr., der Verordnungen vom 1l. Mai 1876, Maßregeln gegen die Hunds-
wut betr., der ortspolizeiUchen Vorschrift vom 1. Iuli 1874, sowie der U 22 und 51
dieser Vorschrift.

Es ist verboten, Hunde in den Anlagen hiestger Stadt umherlaufen zu lassen.

V. Borschriften zur Erhaltrmg der Reinlichkeit auf den öffeutliche«

Straße«.

8 63. Verunreinigung der Straßen.

Jede Verunreinigung der Straßen und Plätze, sowie jede Beschädigung und Ver-
unreinigung der an denselben gelegenen Baulichkeiten, Denkmäler und anderer öffent-
licher Vornchtungen ist verboten.

Als Verunreinigung wird insbesondere auch die Verrichtung der Notdurft auf
öffentlichen Straßen und Plätzen angesehen.

Das Füttern der Pferde und sonstigeu Zugtiere ist nur unter Anwendung von
Futtersäcken und Futterkästen gestattet.

8 64. Transport von FLeisch.

Die Einfuhr von Fleisch in die Stadt darf nur auf reinlich gehaltenen Karren
oder Wagen geschehen. Das Fleisch muß mit reinen, frischen Tüchern ganz bedeckt
werden. Auch die Fleischmulden, in welchen Fleischwaren über die Straße getragen
werden, müssen stets mit frischen reinen Tüchern bedeckt sein.

8 65. Aussieden von Rohtalg.

Das Ausfieden des Rohtalgs innerhalb der Stadt ist, soweit überhaupt hierzu
polizeiliche Genehmigung erteilt ist, nur in der Zeit vor morgens 8 Uhr und nach
abends 10 Uhr gestattet.

8 66. Transport von Schutt u. s. w.

Beim Transport, sowie beim Auf- und Abladen von Staub gebenden Materi-
alien ist so zu verfahren, daß die Staubentwickelung eine möglichst geringe ist.

Zur Abfuhr von Dünger und anderen Abfallstoffen, Kohlen, Asche, Sand, Kalk,
Bauschntt, Bausteinen u. s. w. find nur dichte Wagen und Behälter zu verwenden; die
Ludung dars in ihrer ganzen Ausdehnung nicht über den oberen Rand der Wagen
hervorragen, damit nicht die Straße durch herabfallende Teile derselben verün-
reinigt wird.

Die Abfuhr von Pfuhl und flüssigem Dunggrubeninhalt darf nur in Fässern
oder in gedeckten und wasserdichten Kastenwagen erfolgen.

Zur Abfuhr von Abtrittinhalt dürfen nur wasserdichte Fässer verwendet werden,
welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl eingefügten
Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füllen und durch gut in die Faßböden und die
Gurgeln eütgepaßte, durch Schließen befestigte Thürchen zu entleeren sind.
 
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