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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0530
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61

Meder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straße geleert werden;
auch ist untersagt, die zur Abfuhr dienenden Wagen, seien dieselben gefüllt oder ge-
leert, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Stadt und deren nächsten Urngebung
längere Zeit stehen zu lassen, als dies zum Zwecke der Grubenenileerung unbedingt
erforderlich ist.

Die zur Dungabfuhr dienenden Fässer und Wagen sind in deutlicher und halt-
barer Weise mit dem Namen des Eigentümers zu versehen.

Z 67. Abfuhr des Grubeninhalts.

1. Der Verkehr mit Kloaken- und Grubeninhalt innerhalb der Stadt, die Reini-
Mng von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende Abfuhr ihres Jn-
haltes darf, soweit dieselbe nicht von der städtischen Abfuhranstalt zu besorgen ist, nicht
vor nachts 11 Uhr und in den Monaten April bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den
übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr morgens bewirkt werden.

2. Für den Verkehr mit trockenem Stalldünger und Pfuhlwasser innerhalb der
Stadt stnd, falls die Ladung aus Mangel an Hofraum auf der Straße erfolgen muß,
die in Ziffer 1 festgesetzteu Zeitbestimmungen gleichfalls maßgebend.

3. Denjenigen Grundbesttzern, welche einen geschlossenen Hofraum besitzen, in
dcm die Ladung geschehen kann, ist jedoch gestattet:

a. Während der Monate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger bis 12Uhr
mittags und Pfuhlwasser zu jeder Stunde des Tages,

d. während der Monate Juni, Juli und August trockenen Stalldünger und Pfuhl-
wasser bis morgens 8 Uhr zu laden und umherzuführen.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Glatteis, kann das Bezirksamt
auf Antrag des Stadtrats den hiesigen Landwirten den Verkehr mit trockenem Stall-
dünger und Pfuhlwasser innerhalb der Stadt an einzelnen Tagen auch zu andern als
den unter Ziffer 2 a bestimmten Zeiten gestatten.

Endlich dürfen dieselben, wenn die Dungstätten infolge eines Platzregens über-
schwemmt sein sollten, Pfuhlwaffer zu jeder Tageszeit ohne besondere Erlaubnis aus-
führen.

1. Zum Verkehr mit Dünger und Abtrittinhalt ist, soviel immer möglich, der Weg
überdieHaupt-,Leopold-und BergheimerStraße zu vermeiden und sollendieZwinger-
straße, Plöck, St. Annagasse oder die Straßen am Neckar eingeschlagen werden.

tz 68. Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften
über die Ausführung von Dünger.

Für die Einhaltung der in den M 65 und 66 gegebenen Vorschriften über Aus-
führung von Dünger und Grubeninhalt sind neben den Fuhrleuten auch die die La-
dung bewirkenden Arbeiter, sowie die Grubenbesitzer, Dungempfänger und Dung-
händler veranlwortlich.

§ 69. Verbot des Auslaufenlassens oder Ausgießens von Jauche,

Blut, Farbwasser u. s. w.

Das Auslaufenlassen oder Ausgießen von Jauche, Blut, Farbwasser, sowie an-
deren ekelerregenden oder üble Ausdünstungen verursachender Flüssigkeiten in die
Straßen- und Kandelrinnen ist untersagt.

Jn Straßen, welche mit Kanalisation versehen und in welchen der Anschluß der
Grundstücke behuss Entwässerung stattgefunden hat, darf kein Haus- oder Dachwasser
in die Straßenrinne eingeleiter oder eingeschüttet werden.

Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Wassers im Junern un-
möglich macht, muß das auszugießende Wasser auf die Straße getragen und dort ohne
Belästigung der Vorübergehenden in die Rinne ausgeleert werden.

8 70. Verbot der Verunreinigung der Straßen durch Hinwerfen

von Abfällen und dergleichen.

Das Hinwerfen von Scherben, Glas, Steinen, Papier, toten Tieren, Kot und
sonstigem Unrat auf die Straßen oder in die Kandelrinnen und das Einkehren von
Straßenstaub in die Schlammsammler ist verboten.

Ebenso ist es verboten, Flüssigkeiten irgendwelcher Art aus den Fenstern oder
Thüren der Häuser auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu schütten, sowie Tep-
piche und Tücher dubia anszustäuben.
 
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