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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0533
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64

H 82. Befahren der Bergheimer Straße.

Das Befahren der Bergheimer Straße mit den städtischen Abfuhrwagen, sowie
mit den Schotterfuhrwerken ist auf der Strecke von der Rohrbacher Straße bis zur
Römer- und Mühlstraße verboten, ausgenommen, wenn innerhalb der bezeichneten
Strecke die Bergheimer Straße selbst oder eine Seitenstraße derselben das Ziel der
Fahrt ist.

Die bezeichneten Fuhrwerke haben die Uferstraße oder die Bahnhofstraße nebst
den Zufahrtsstraßen zu benützen.

H 83. Anfahren zum Theater, zu Bällen und Konzerten u. s. w.

Das Ansahren zum Theater hat im Schritt und in der Weise zu geschehen, daß
nicht in der Theaterstraße umgewendet wird.

Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb des Theaters aufzustellen und
dürfen erst dann vorfahren, wenn stch das Publikum zum großen Teil entfernt hat,
welchen Zeitpunkt der dienstthuende Polizeibedienstete bezeichnen wird.

Bei Bällen, Konzerten, Versammlungen und dergleichen haben sich die Fahren-
den bezügliÄ des An- und Abfahrens nach den besonders getroffenen Vorschriften,
bezw. den Anordnungen der Polizeibediensteten zu richten.

H 84. Sperren der Wagenräder beim Herabfahrenvom Schloß-

berg u. s w.

Das Herabfahren mit Fuhrwerken ohne Sperre von dem Schloßberg, von dem
Klingenthor an auf dem Wege über die Eisenbahn bis zur Ecke der Grabengasse und
Semlnarstraße, von drr alten Neckarbrücke, von der Bremeneckgasse bis zur Oberbad-
gasse, von dem Philosophenweg und der Hirschgasse, ferner bei den Einfahrten in
sämtliche nach dem Neckar ziehenden Gassen, namentlich in die Leyergasse, Fischer-
gasse, nach dem Heumarkt, in die Marstallstraße, Schiffgasse, Brunnengasse u. s. w. ist
verboten.

H 85. Betreten der Garnison-Uebungsplätze.

Das Fahren und Reiten über die Garnison-Uebungsplätze ist untersagt.

Während der Dauer der militärischen Uebungen ist auf diesen Plätzen auch das
Gehen und Radfahreu verboten.

H 86. Fischen.

Das Fischen von den Neckarbrücken ans ist verboten.

VIII. Uebergarrgs- und Stvafbestiwwuugeu.

8 87.

Mit dem Jnkrafttreten dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden die Straßen-
polizeiordnung vom 22. Dezember 1865, sowie die zu derselben erlassenen Ergän-
zungsvorschriften und die ortspolizeilichen Vorschriften vom 11. August 1891, den
Wagenverkehr in der Bergheimer Straße betr., vom 18. November 1865, bezw. 2. Ja-
nuar 1891, das Sperren der Wagenräder betr., vom 26. April 1883, den Garnison-
Uebungsplatz am Neckar betr., aufgehoben.

H88.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden vorbehaltlich des etwa ge-
botenen Einschreitens nach 88 30, 108. Ziff. 5, 109, 121 bis 123,129 P.-St.-G.-B.,
88 360 Ziff. 11 und 13, 366 Ziff. 2 bis 5, 8 und 9, 8 367 Ziff. 11,12,14 R.-St.-G.-B.,
sowie der Landesstraßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 und ihrer Nachträge vom
19. September 1884 und vom 25. November 1899 auf Grund des 8 366 Ziff. 10
R.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

O FuhrwerksvLrkehn längs der SLadthalle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1904.

8 1. Es ist verboten mit Lastfuhrwerken zu befahren:

a) die nördlich längs der Stadtballe hinziehende Straßenstrecke von der ver-
längerten Bauamtsgajse bis zur Einmündung in die untere Neckarstraße,

b) die drei von dieser Strecke nach Süden abzweigenden Querstraßen bis zur
unteren Neckarstraße.

8 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 366^ R. St.G.B. mit Geld-
strafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen best'raft.
 
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