Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0534
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
65

v. DLe Handhabung der Skrahenpolizei im Skadkwald.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880.

Z 1. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Rad-
schuhs oder einer Mücke rauh zu sperren.

Z 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist
untersagt.

8 3. Das Verunreinigen der Wege, freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie der an
den Wegen aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

8 4. Uebertretungen der 8§ 1 und 2 werden gemäß 8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des 8 3 gemäß
8 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

L. Die Erhalkung des Klingenkeirtzweges und der üdrigen Wege

des Stadkwaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Januar 1883.

8 1. Alle Waqen, mit welchen aus den Steinbrüchen oder aus dem Stadtwalde
Mauersteine abgeführt werden sollen, müssen mit geschlossenen Kasten versehen sein,
welche nicht länger als 3,60m sind und mit Einschluß der Leiterbüume die Höhe von
0,60 m nicht übersteigen.

Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 m und oben eine solche
von 0,90 m haben

8 2. Die Räder der Steinwagen müssen annähernd vorn 1,05 m, hinten 1,30m
Höhe haben. Die Reife derselben dürfen nicht unter 9em breit sein.

8 3. Das Gewicht der Ladung eines Wagens darf 80 Centner nicht übersteigen,
die Abfuhr von 27kdm (einer badischen Kubikrute) Mauersteine darnach in nicht we-
niger als zebn Wagenladungen erfolgen.

8 4. Bei allen Steinfuhren sind zwei sogen. Mücken anzuwenden und ist das
Rauhsperren und das Anlegen eines Radschuhs untersagt.

Die Steinfuhren sind stets von zwei Männern zu begleiten, von welchen der eine
die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mücken zu bedienen hat.

8 5. Bei den Holzführwerken und Fuhrwerken anderer Art ist das Rauhsperren
untersagt, dagegen die Anwendung emes Nadschuhs gestattet.

8 6. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser
ortspolizeilichen Vorschrift in Kraft.

8 7. Uebertretungen werden auf Grund des 8 366 Ziffer 10 R.-Str.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

D'. Der Verkehr mik Fahrrädern auf öffenklirtzen Wegen u. Plähen.

Verordnung oom 29. Oktober 1895.

8 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Platze mit Fahrrädern jeder Art ist
nur gestattet, wenn das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach näherer Vorschrift
des 8 2 versehen ist. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen:

1. Militärpersonen in Uniform, welche Fahrräder lediglich zu dienstlichen

Zwecken benützen, sowie Beamte, sofern sie beim Gebrauch des Fahrrades eine

Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Großherzogtum wohnhafte Radfahrer, welche sich vorübergehend,

d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

8 2. Jeder zur Führung einer Nummer verpflichtete Radfahrer hat beim Be-
zirksamt seines Wohnorts odür, wenn er keinen Wohnsttz in Baden hat, beim Bezirks-
amt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteilung einer Nummer durch
den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstellung einer auf den Namen des
Radfahrers lautenden Urkunde (Radfahrerkarte), in welcher die Nummer mit der Be-
zeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diese Verordnung abgedruckt ist.

Die'Radfahrerkarte berechtigt znr dauernden Benützung eines mit der darin an-
gegebenen Nummer versehenen Fahrrads im Gebiete des Großherzogtums.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mk.*> ohne Sportel
erhoben.

*) Diese Taxe wurde durch Verordnimg vom 18. März 1896 auf 1 Mark ermäßigt.

0
 
Annotationen