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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0538
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69

Diese Vorschriften oder Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen und, so-
fern sie dauernde Giltigkeit haben, an den betreffenden Straßen u. s. w. auzuschlagen.

8 13. Die Bezirksämter sind ermächtigt, aus besonderen Anlässen von den Vor-
schriften dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

Z 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Mai d. I. in Kraft und findet auch
auf solche Motorfahrzeuge, zu deren Verwendung auf öffentlichen Wegen und Plätzen
des Landes früher eine Genehmigung auf Grund des Z 20 der Straßenpolizeiordnüng
vom 12. Mai 1882 erteilt worden ist, mit der Maßgabe Anwendung, daß den Be-
sttzern, welche diese Genehmigung für ihre Person erwirkt haben, die Erstattung der
in Z 4 vorgeschriebenen Anzeige von der Jnbetriebsetzung eines Motorfahrzeugs er-
lassen wird und im Uebrigen dieBedingungen, an welche diese Genehmigung geknüpft
wurde, durch die Vorschriften dieser Verordnung ersetzt werden.

2. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 9. Juli 1903.

8 1. Es ist verboten, den Philosophenweg und die Hirschgasse oberhalb des
Gasthauses „zur Hirschgasse" mit Motorwagen zu befahren.

8 2. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 366 ^ R.-St.-G.-B. mit
Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

L. Verkehrs- und Vekriedsordnung kür die Stragenbahn.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1903 auf Grund des 8 108 Ziff. 5 und
157 P.-St.-G -B. sowie 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. mit Abänderungen vom

3. März und 11. November 1904.

Verkehrsordnung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Jede Beschüdigung oder Veränderung der Bahn, deren Anlagen
und Betriebsmittel nebst Zubehörden, die Nachahmung der Signale, das
Verstellen und Versperren der Ausweichvorrichtungen, überhaupt jede den
BahnbeLrieb störende oder gefährdende Handlung ist untersagt.

8 2. Es ist verboten, die Straßenbahnmaste und namentlich deren
Sockel zu ersteigen, die elektrischen Leitungen anzufassen, die Quer- und
Arbeitsdrähte mit irgendwelchen Gegenständen zu behängen oder zu berüh-
ren, sowie Fahnen oder sonstige Gegenstände an Gebäuden oder Masten der-
art anzubringen, dast sie die Drähte der elektrischen Bahn berühren, oder in
das freie Profil der Wagen hineinragen.

8 3. Das Treiben und Führen von Vieh, insbesondere von Pferden,
Eseln, Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen, durch die von der Stra-
stenbahn durchzogenen Strasten ist nur gestattet, soweit als ein anderer
Weg nicht möglich ist. Verboten ist jedoch das Treiben und Führen von
Vich auf den in Betrieb befindlichen Gleisflächen.

Durch den Viehtransport dürfen die Wagen der Straßenbahn in ihrer
Fahrt nicht gehindert werden.

8 4. Fustgänger, Reiter, Nadfahrer, Fuhrwerke aller Art und deren
Führer haben in allen Fällen den Straßenbahnwagen so rechtzeitig und so
weit auszuweichen, daß weder die Straßenbahnwagen in der Fahrt, noch die
Fahrgäste und das Fahrpersonal beim Ein- und Aussteigen behindert odec
gefährdet werden. Wo die Umstünde es gestatten, hat das Auslveichen
nach rechts zu geschehen. Es ist untersagt, einem im Gang befindlichen
Straßenbahnwagen vorzufahren, oder vor dem herannahenden Straßen-
bahnwagen die Gleise zu kreuzen.

An Straßenkreuzungen oder -Abzweigungen haben Neiter, Radfahrer,
Fuhrwerke und sonstige Fahrzeuge die Gangart zu verkürzen und gegebenen-
falls so rechtzeitig zu halten, daß die Wagen der Straßenbahn in ihrer Fahrt
nicht gehindert werden.

Lenker vou Fuhrwerken uud soustigen Fahrzeugen find insbesondere ver-
pflichtet, vor dem Herausfahren aus Seitenstrutzen, Toreinfahrten und der-
gleichen ihre Aufiuerksamkeit darauf zu richten, ob nicht im Falle des Heraus-
fahrens ein Zusammenstotz mit einem Wagen der elektrischen Straßenbahn
erfolgen kann. ^

8 5. An denjenigen ^tellen, wo neben den Gleisen nur sür e i n Fuhr-
werk Raum ist, darf beim Herannahen des Straßenbahnwagens kein Fuhr-
 
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