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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0539
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werk, Handkarren oder Neiter ausbrechen, die vorn befindlichen zu über-
holen, oder sich in die Reihe derselben einzudrängen versuchen. Das An-
halten neben einem dort stehenden Fuhrwerke ist untersagt.

H 6. Fuhrwerke aller Art, Pferde oder Vieh, dürfen auf den im Be-
trieb befindlichen Gleisen der Straßenbahn oder in einer Entfernung von
weniger als einem Meter von der nächsten Schiene derselben nicht stehen
bleiben. Neben den Gleisen stebende Pferde müssen unter Aufsicht gehalten
werden. Fuhrwerke oder sonstige Gegenstände, welche die Gleise versperren,
sind die Bahnbediensteten zu entfernen befugt, unbeschadet der Strafbar-
keit der Verantwortlichen.

§ 7. Feuerwehrabteilungen und deren Fahrzeugen, welche zur Brand-
stelle eilen, muß die Straßenbahn vollständig, nötigenfalls durch Einstellen
der Fahrt, Platz machen.

Beim Begegnen von Truppen und Straßenbahnwagen gelten folgende
Vorschriften:

1. Jm Falle eine geschlossene, im Tritt marschierende Truppenabteilung
die Straßenbahn kreuzt, dürfen die Wagen nur am Ende der Abteilung
durchfahren.

2. Bei Kreuzungen mit einer Truppenabteilung, welche sich nicht in
streng geschlossener Ordnung und im Tritt bewegt, ist das Durchfahren
der Wagen schon am Ende der einzelnen Kompagnien gestattet.

3. Rückt die Feuerwehr zu einer Uebung aus, so gelten die Vorschriften
unter Abs. 2 Ziff. 1—3.

§ 8. Während der Betriebsstunden der Straßenbahn ist das Abladen,
Lagern und Aufstellen von Gütern, Holz, Kohlen, Steinen und dergl., sowie
die Vornahme irgend einer Arbeit auf den im Betrieb befindlichen Gleisen
oder näher als 1 Meter von der nächsten Schiene derselben entfernt ver-
boten.

H 9. Ebenso ist verboten, Kinder zwischen den Gleisen oder in deren
Nähe spielen zu lassen.

H 10. Zu jeder Einstellung des Betriebs während der vorgeschriebenen
Betriebszeiten ist, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder die Ver-
kehrs- und Betriebsordnung etwas anderes vorschreibt, die vorherige Ge-
nehmigung des Stadtrats erforderlich.

Dies gilt auch für öffentliche Umzüge durch oder über die Straßen der
elektrischen Bahn, Umfahrten und sonstige Veranstaltungen, welche den
Bahnbetrieb unterbrechen, stören oder sonst den Bestimmungen der Straßen-
polizeiordnung für die Stadt Heidelberg oder dieser Verkehrs- und Be-
triebsordnung Zuwiderlaufen.

2. Beftimmungen für die Fahrgäste.

H 11. Die den Straßenbahnwagen Lenützenden Personen haben den
Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitimation
versehenen Dienstpersonals Folge zu leisten.

H 12. Beschwerden über Anordnungen oder Verhalten des Dienstper-
sonals sind bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen. Hierbei ist
tunlichst die Dienstnummer des Angestellten, die Wagennummer, die Zeit
des Vorfalls, sowie die genaue Adresse des Beschwerdeführers anzugeben.

H 13. Der Wagen hült nur an den bestimmten, durch Tafeln kenntlich
gemachten Haltestellen zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste. Die An-
kunft an einer Haltestelle wird durch den Schafftrer den Fahrgästen ange-
kündigt.

Das Ern- und Aussteigen während der Fahrt ist verboten.

H 14. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze besetzt, lvas durch Aushän-
gen einer Tafel mit der Aufschrift „Besetzt" angezeigt wird, so werden wei-
tere Fahrgäste nicht aufgenommen. Das Aufsteigen auf einen als besetzt
bezeichneten Wagen sowie das Einsteigen, bevor die aussteigenden Fahrgäste
den Wagen verlassen haben, ist verboten.

H 15. Das eigenmächtige Oeffnen der Perronverschlüsse, die Nicht-
beachtung der Von dem Fahrpersonal gegebenen Anweisung bei Einnahme
 
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