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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0540
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der Plätze, das Stehenbleiben auf den Trittbrettern, das Sitzen auf den Wa-
genbrüstungen, das Hinauslehnen des Körpers aus dem Wagen, das An-
fassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, na-
mentlich der Regulier- und Bremskurbeln, der vom Bügel herabhängenden
Leine, sowie der Signalapparate ist verboten.

§ 16. Lärmen, Singen, Musizieren, sowie jedes unanständige und die
Mitfahrenden belästigende Verhalten während der Fahrt und in den Warte-
räumen ist untersagt, ebenso das Beschmutzen, Beschreiben und Bemalen
der Wagen und Warteräume und das Ausspucken in denselben.

Unterhaltungen mit dem Wagenführer sind während der Fahrt ver-
boten.

H 17. Das Rauchen im Jnnern der geschlossenen Wagen ist nicht ge-
stattet; desgleichen das Betreten derselben mit brennenden Pfeifen, Zigar-
ren oder Zigaretten.

§ 18. Die Mitnahme von Gepäck, welches durch Umfang, üblen Ge-
ruch oder schmutzige Beschafsenheit die Mitfahrenden belästigen würde, ist
nicht erlaubt; desgleichen die Mitnahme von geladenen Gewehren, feuerge-
fährlichen oder explosibeln Gegenständen. Jn keinem Fall darf durch Ge-
päckstücke der bequeme Durchgang im Wagen behindert werden.

Die Mitnahme von Hunden ist untersagt; ausgenommen sind kleine
Hunde, die von dem Wesitzer während der Fahrt iin Jnnenraum auf den
Schotz genommen werden.

8 19. Personen, welche mit einer ansteckenden Krankheit behaftet sind,
oder dem Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder un-
reines Aeußere lästig fallen würden, sowie trunkene Personen und Gefange-
nentransporte sind von der Mit- bezw. Weitersahrt und von dem Aufenthalr
in den Warteräumen ausgeschlossen.

8 20. Auf dem Hinterperron ist der zwischen dem rechten Auftritt
und der Wagentür gelegene Platz ausschließlich für den Schaffner bestimmt
und darf von den Fahrgästen nicht eingenommen werden.

8 21. Der Fahrgast hat nach Eintritt in den Wagen unter Angabe
des Endzieles seiner Fahrt beim Schaffner einen Fahrschein zu lösen oder
seinen sonstigen Fahrtausweis vorzuweisen; der gelöste Fahrschein gilt auch
für die Fortsetzung der Fahrt in einem Umsteigewagen.

Auf Verlangen des Dienstpersonals sind die Fährscheine auch während
der Fahrt offen vorzuzeigen. Personen, welche im Wagen ohne giltigen
Fahrschein oder sonstigen Fahrtausweis betroffen werden, haben die Taxe
vom Ausgangspunkt des Wagens an nachzubezahlen.

8 22. Die Fahrscheine können vom Jnhaber nach Beginn der Fahrt
an eine andere Person nicht übertragen werden und verlieren ihre Giltigkeit
mit dem Verlassen des Wagens und, wenn der Fahrschein zum Umsteigen
berechtigt, mit dem Verlassen des Umsteigewagens, sowie an den Endpunkten
der Linien.

8 23. Das Umsteigen kann nirr an den Umsteigestellen in den nächst
ankommenden noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen. Weiterbeförderung
kann nur, soweit Platz vorhanden, beansprucht werden.

Wenn das Dienstpersonal der Straßenbahn die Giltigkeit eines Fahr-
scheines beanstandet, ist es verpflichtet, Nachzahlung zu verlangen. Der
Fahrgast hat in diesem Falle die Nachzahlung zu leisten und etwaige Be-
schwerden nachträglich bei der Direktion der Straßenbahn anzubringen.

8 24. Die Fahrgäste haben den auf Grund dieser Verkehrsordnung
an sie ergehenden Weisungen des Dienstpersonals der Straßenbahn Folge
zu leisten. Die Nichtbeachtung solcher Anordnungen unterliegt der Be-
strafung und begründet den Ausschluß von der Mit- bezw. Weiterfahrt ohne
Anfpruch auf Ersatz für etwa bereits bezahltes Fahrgeld. Wird ein Fahr-
gast auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Mit- oder Weiter-
fahrt ausgeschlossen, so hat er den Wagen sofort, bezw. beim nächsten
Halten zu verlafsen.
 
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