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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0541
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72

L. Betriebsordrrung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 25. Jeder Motorwagen muß eine kräftig und sicher wirkende Ge-
ürauchsbremse und eine elektrische Notbremse besitzen. Feder Wagen muß
im Jnnern ausreichend beleuchtet sein und auch zur Nachtzeit Fahrtrichtung
und Linie deutlich erkennen lassen. Jeder Wagen trägt innen und autzen
eine fortlaufende Nummer; außerdem ist die Anzahl der Sitz- und Stehplätze
in sedem Wagen anzuschreiben und ein Auszug aus dem Tarif und der Ver-
kehrsordnung anzuschlagen.

§ 26. Der Betrieb regelt sich nach den Fahrplänen. Sonderfahrten,
deren es zur Befriedigung des Verkehrs bedarf, können ohne vorherige An-
meldung oder Genehmigung erfolgen. Die Fahrpreise werden durch den
Tarif festgesetzt.

§ 27. Die doppelgleisige Strecke zwischen Brsmarckplatz und Karlsplatz
darf in der Regel nur eingleisig betrieben werden und zwar der Art, datz
sämtliche Wagen bis mittag 1 Uhr auf dem einen und von da an bis zum
Betriebsschluß auf dem andern Gleise sich bewegen. Das Ausweichen hat je-
weils nach rechts unter Benützung der auf der Strecke eingelegten Gleis-
wechsel zu geschehen.

Jn der angegebenen Benützungsart der Gleise ist alle 5 Jahre abzu-
wechseln. An Sonn- und Festtagen darf auf der Strecke Bahnhof-Karls-
platz von vormittags 9 Uhr ab ein Zweigleisbetrieü stattfinden. Desgleichen
an Werktagen, an denen eine Sch'loßLeleuchtung stattfindet, von 9 Uhr
abends an.

§ 28. Jeder in Dienft gestellte Motorwagen wird durch einen Schaff-
ner und einen Wagenführer bedient.

§ 29. Die im äußeren Betrieb bediensteten Personen haben dern
Publikum gegenüber bestimmt, aber höslich aufzutreten.

Schasfner und Wagenführer haben während des Dienstes die Dienst-
kleidung, bezw. Dienstabzeichen zu tragen. Das Rauchen während des
Dienstes ist ihnen untersagt. Es ist dem Fahrpersonal strengstens verboten,
sich aus dem Dienste zu entfernen, bevor es ordnungsgemäß abgelöst ist. Kein
Wagen darf namentlich am Endpunkt der Linien ohne Aufsicht stehen ge-
lassen werden; es muß stets eine von den beiden Bedienungspersonen sich auf
oder doch unmittelbar beim Wagen befinden. Hierfür ist der Schaffner
verantwortlich.

2. Bestimmungen für den Schaffner.

8 30. Der Wagenführer ist während der Fahrt dem Schaffner unter-
stellt. Ber Zugsbildung ist der Schaffner des Vorder-(Motor-) Wagens
Zugführer. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß sein Wagen:

a) die fahrplanmätzigen Abfahrts- und Ankunstszeiten einhält,

d) während der Dunkelheit ordnungsgemäß beleuchtet ist,

c) reinlich in Dienst gestellt und erhalten wird.

K 31. Der Schaffer darf zum Aus- und Einsteigen nur an den vor-
geschriebenen Haltestellen halten laßen. Vor der Ankunft an einer Halte-
stelle hat er den Namen derselben jeweils auszurufen.

Z 32. Er hat dafür zu sorgen, daß die bezüglichen Bestimmungen der
Verkehrsordnung genau eingehalten werden und zwar insbesondere:

t. er hat die Fahrgüste nicht eher einsteigen zu lassen, als bis das
Aussteigen beendet ist;

2. er ist berechtigt bezw. verpflichtet, den Fahrgästen Plätze anzuweisen;

3. ist ein Wagen mit der vorgeschriebenen Anzahl Personen besetzt, so
hat er die Schilder mit der Aufschrift „Besetzt" sichtbar zu machen und wei-
teren Personen den Eintritt zu verwehren;

4. in der Hauptstraße darf das Ein- und Aussteigen nur nach der der
Fahrbahn abgewendeten Seite erfolgen; im übrigen darf der Schaffuer nur
auf der rechten Seite der Fahrtrichtung ein- oder aussteigen lassen. Bei
doppelgleisigem Betrieb sind die Plattformtürverschlüsse auf der linken Seite
der Fahrtrichtung einzuhängen.
 
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