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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0542
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73

Fahrgäste, welche seinen Anordnungen zuwiderhandeln, oder die Mit-
fahrenden belästigen, sind aus dem Wagen zu entfernen.

§ 33. Der Schaffner hat in der Regel den rechts zwischen Perron-
auftritt und der Wagentür Lesindlichen Stehplatz einzunehmen. Während
des Aus- und Einsteigens hat er seinen Platz zu räumen und erforderlichen-
falls auf die Straße zu treten. Den Fahrgästen, namentlich Kindern, älte-
ren und gebrechlichen Personen hat er beim Aus- und Einsteigen behilflich
zu sein.

8 34. Das Zeichen zur Weiterfahrt darf der Schasfner erst geben,
wenn die Aussteigenden festen Boden erreicht haben und alle Mitfahrenden
eingestiegen sind.

Z 35. Nach Beendigung jeder Jahrt hat der Schaffner sofort den Wa-
gen nach zurückgebliebenen Gegenständen zu durchsuchen und etwa aufge-
fundene Sachen, sofern sie den Eigentümern nicht mehr unmittelbar über-
geben werden können, sobald es der Dienst gestattet, spätestens aber nach
beendetem Dienst der Direktion der Strastenbahn abzuliefern. Diese wird
mit denselben nach §§ 979—982 des Bürgerlichen Gesetzbuches verfahren.

§ 36. Bei Unfällen ist der Schaffner verpflichtet, den verletzten Per-
sonen die bestmögliche Hilfe zu leisten, sodann soweit tunlich die nötiaen
Erhebungen über den Hergang und die Art der an Personen und Sachen
angerichteten Schüden zu machen, sowie Namen und Wohnort der Schul-
digen, der Verletzten und der Zeugen zu ermitteln und das Ergebnis auf
dem bezüglichen Formular an die Direktion der Straßenbahn zu melden.

3. Bestimmungen für den Wagenführer.

§ 37. Der Wagenführer darf während der Fahrt den ihm angewie-
senen Platz nicht verlassen.

Er hat seine ganze Aufmerksamkeit auf die Führung des Wagens zu
richten, und darf sich nicht mit den Fahrgästen unterhalten.

Er darf unter keinen Umständen die Bedienung des Fahrschalters, sowie
der sonstigen Fahr- und Bremsapparate dritten Personen überlassen.

Beim Verlassen des Wagens muß er die Regulier- und Steuerkurbel
an sich nehmen.

§ 38. Der Wagenführer hat die festgesetzten Fahrzeiten und Fahrge-
schwindigkeiten innezuhalten.

Jnnerhalb der Altstadt beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit
12 Kilometer und außerhalb derselben 20 Kilometer in der Stunde.

Die Geschwindigkeit ist zu mäßigen:

a) tmmn Menschen, Tiere oder andere Fahrhindernisse auf der Bahn
bemerkt werden oder die Bahn sonst, z. B. durch das Wetter, durch Staub
und dergl. unübersichtlich ist;

d) vor der Einmündung von Seitenstraßen, beirn Karlstor, bei in
Reparatur besindlichen Straßen oder Gleisstrecken, sowie bei der Einfahrt
in Kuroen, Weichen und Kreuzungen.

§ 39. Zwischen zwei hintereinander fahrenden Wagen muß ein Ab-
stand von mindestens 50 Meter eingehalten werden.

§ 40. Der Wagenführer hat zu halten:

а) an den hierzu vorgeschriebenen Haltestellen, salls das Haltezeichen
ertönt, oder falls an der Haltestelle befindliche Personen die Absicht des Mit-
fahrens kundgeben;

d) wenn Gefahr für den Bayn- oder ^traßenverkehr droht;

e) Lei geschlossenen Schranken der Staatsbahn;

б) vor'Ueberkreuzung der Lokalbahnen, sobald das Signal eines sich
nähernden Lokalbahnzuges erfolgt;

e) vor den zur Brandstelle eilenden Abteilungen und Fahrzeugen der
Feuerwehr, beim Begegnen mit Truppen (§ 7), sowie vor öffentlichen Auf-
zügen, soweit solche zugelassen sind.

Falls in der Nähe befindliche Pserde oder andcre Tiere sich beim Na-
hen des Strahenbahnwagens unruhig zeigen, hat der Wagenführer langsam
 
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