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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0543
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zu fahren und erforderlichenfalls solange zu halten, Lis die Tiere vorüber-
gegangen sind.

§ 41. Die Signale der Alarmglocke hat der Wagenführer zu geben:

a) bei jedem Anfahren;

d) beim Passieren von Straßenkreuzungen und nicht übersicht-
lichen Biegungen;

e) sobald Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden.

Z 42. Für die von der Deutschen Ersenbahngesellschaft rnitbenützte
Gleisstrecke in der Rohrbacherstraße gelten folgende Vorschriften:

Die Züge der Deutschen Eisenbahngesellschaft unterstehen, solange die-
selben die Gemeinschaftsstrecke befahren, bezügl. des äußeren Dienstes der
Direktion der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft. Die Kon-
trolleure, Schaffner, Wagenführer und Bahnwärter der Deutschen Eisen-
bahngesellschaft haben den Anordnungen der Aufsichtsorgane (Beamte vom
Kontrolleur aufwärts) der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesell-
schaft, die ihrerseits für die Folgen ihrer Anordnungen den Behörden ge-
genüber haftbar sind, Folge zu leisten.

Bei gleichzeitiger Abfahrt Zweier Wagen von Heidelberg hat der Wa-
gen der Deutschen Eisenbahngesellschaft das Vorfahrtsrecht, muß jedoch in
der Weiche an der Bunsenstraße die Kreuzung des entgegenkommenden Wa-
gens der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft abwarten. Kann
der Wagen der Deutschen Eisenbahngesellschaft aus irgend einem Grunoe
dem Wagen der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft nicht vor-
oder unmittelbar nachfahren, so hat er das Hereinkommen des nächsten Wa-
gens der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft abzuwarten.

Bei der Fahrt n a ch dem Bahnhofe hat der Wagen der Deutschen Eisen-
bahngesellschaft das Vorfahrtsrecht, sofern er sich beim Eintreffen des Wa-
gens der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft an der Kron-
prinzenstraße bereits in der Weiche befindet. Andernfalls hat der Wagen
der Heidelberger Straßen- und Bergbahn-Gesellschaft das Vorfahrtsrecht
und der Wagen der Deutschen Eisenbahngesellschaft darf dem vorfahrenden
Wagen nur dann unmittelbar nachfahren, wenn der letztere nicht bereits
über die Schlosserstraße hinausgekommen ist.

6. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 43. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, soweit nicht nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, nach Z 366
Ziff. 10 R.-St.-G.-B., §§ 108 Ziff. 5, 157 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu
160 Mark oder zutreffendenfalls mit HafL bestrafL.

Drr Vrrkrhr drr rlrktrischen SLragrnbahn auf der SLrrcke
Hridelberg-Schlachthaus-Handschuhsherm, insbesondrrr auf drr

Neuen Neckarbrücke.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. August 1904.

Z 1. Die vordere und hintere Plaltform der Wagen der elektrischen
Straßenbahn sind auf der Strecke Heidelberg-Schlachthaus bis Handschuhs-
heim auf der der Dampfbahn zugewandten Seite ständig durch eine hier
jedes Ein- und Aussteigen verhindernde Vorrichtung abzuschließen.

Z 2. An und kurz vor den Haltestellen der Dampfbahn müssen Fuhr-
werke (insbesondere auch Motorfahrzeuge), so lange sich dort ein Zug der
Dampfbahn befindet, Schritt sahren; ebenso hat der Führer der elektrischen
Straßenbahn in diesem Falle die Fahrgeschwindigkeit in gleicher Weise zu
ermäßigen und ständig mit der Alarmglocke zu läuten.

Z 3. Beim Passieren der Neuen Neckarbrücke, sowie der auf beiden Sei-
ten derselben innerhalb der roten Signale liegenden Strecke — vgl. Z 5
Abs. 2 — dürfen Fuhrwerke, Automobile, Radfahrer, Reiter die Geschwin-
 
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