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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0544
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digteit eines im Schritt gehenden Pferdes nicht überschreiten, insolange ein
Zug der Dampfbahn auf der Brücke oder in Sicht ist.

Diese Geschwindigkeitsgrenze gilt für die elektrische Straßenbahn und
Dampfbahn ständig auf der in Abs. 1 bezeichneten ganzen Strecke.

Fußgänger haben auf der Neckarbrücke stets den auf der Gehrichtung
rechts liegenden Fußweg zu benützen. Fußgänger in geschlossenen Abteilun-
gen dürfen die Brücke nicht im Tritt passieren.

Dies gilt auch von Militärabteilungen.

8 4. Bemerkt der Führer der elektrischen Straßenbayn innerhalb der
im H 5 Abs. 2 bezeichneten Strecke, insbesondere also auf irgend einem Teile
der Neckarbrücke, die Annäherung eines Dampfbahnzuges, so hat er, sofern
ihm Fuhrwerke entgegenkommen, mit dem Wagen der elektrischen Straßen-
bahn so lange zu halten, bis der letzte Wagen der Dampsbahn an ihrn
vorbeigefahren ist und bis außerdem die vor dem elektrischen Straßenbahn-
wagen befindlichen Fuhrwerke das Gleis der elektrischen Straßenbahn wie-
der freigemacht Haben können. Die hinter dem Straßenbahnwagen befind-
lichen Fuhrwerke, Automobile, Reiter, Radfahrer und Viehtransporte dür-
fen während seines Haltens nicht aus der Reihe ausbrechen, die vor ihm
befindlichen zu überholen oder sich in ihre Reihen einzudrängen versuchen.

Die dem Straßenbahnwagen entgegenkommenden Fuhrwerke müssen vor
ihm so lange halten, bis der Dampfbahnzug vorbeigefahren ist, worauf sie
das Gleis der Straßenbahn sofort freizugeben haben.

8 5. Wenn ein Wagen der elektrischen Straßenbahn sich der Brücke bis
zu der im 2. Absatz bezeichneten Stelle nähert, so darf der Wagenführer, so-
bald er das Herannahen eines Zuges der Dampfbahn in gleicher Richtung
wahrnimmt, das rote Signal nicht eher überfahren, als bis der letzte Wagen
der Dampfbahn mindestens 25 Meter an dem elektrischen Straßenbahnwagen
vorbeigefahren ist.

Die bezeichneten zirka 70 Meter vor jeder Brückenseite befindlichen Stel-
len sind bei Tag durch eine rote Scheibe, bei Nacht durch eine rote Laterne
kenntlich zu machen.

ß 6. Vei unsichtigem Wetter (eintretendem Nebel, Schneegestöber) hat
die elektrische Straßenbahn innerhalb der durch die beiden roten Signale
(§ 5 Abs. 2) begrenzten Strecke zu halten, sobald sie die Annäherung eines
Zuges der Dampfbahn, gleichviel in welcher Richtung, wahrnimmt und zwar
so lange, bis der ganze Zug der Dampfbahn jene ganze Strecke (8 5 Abs. 2)
passiert hat.

Der Führer des Zuges der Dampfbahn muß, so lange er auf dieser
Strecke sich befindet, das Dampflüutewerk ertönen lassen. Er hat es jedoch
abzustellen, wenn unruhige Tiere sich in der Nähe des Zuges befinden.

Fuhrwerke, Automobile, Radfahrer, Reiter, Viehtransporte haben, so-
bald das Dampfläutewerk ertönt, auf der im 1. Absatz bezeichneten Strecke
so lange das Dampfbahngleis zu verlassen, bis der Dampfbahnzug vorüber-
gefahren ist.

8 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilichen -Vorschrift werden gemätz
8 108 Ziff. 5 P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft,
sofern nicht nach den sonstigen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe
verwirkt ist.

8 8. Die Bestimmungen der Betriebs- und Verkehrsordnung der Elek-
trischen Straßenbahn vom 7. März 1903 finden auch für die Strecke Heidel-
berg-Bismarckplatz-Handschuhsheim Anwendung.

L. Drr Detrreb der Bergbahn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. April 1890.

ß 1. Die Leitung des Betriebes der Drahtseilbahn, sowie die Aufsicht über die
Unterhaltung der Bahn und deren Betriebsmittel ist einem Vorstande zu übertragen,
welcher für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung
unterliegt, der Aufsichtsbeh'örde verantwortlich ist.
 
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