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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0545
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76

H 2. Die Bahn mit ihren sämtlichen Nebenanlagen und Betriebsmitteln ist fort-
während in vollkommen betriebssicheremZustande zu erhalten, dergestalt, daß dieselbe
ohne Gefahr mit der gestatteten Geschwindigkeit (Z 5) befahren werden kann.

Jeder Wagen muß außer einer von Hand zu bedienenden Bremsvorrichtung mit
einer bei einem Seilbruche sicher wirkenden selbstthätigen Bremse versehen sein.

Ferner find die Fenster der Wagen anf der inneren Bahnseite so zu versichern,
daß ein Hinausbeugen seitens der Fahrgäste oder einHinausstrecken von Körperteilen
ausgeschlossen ist.

Die drei Stationen sind durch elektrische Läutewerke zu verbinden.

H 3. Die Geleise sind außerhalb der Bahnstationen 0,3 m über die Wagenbreite
hinaus von allen Anhäufungen von Erde, Kies und sonstigen Fahrhindernissen frei
zu halten.

Die Bahnstrecke und sämtliche Betriebsmittel sind während der Betriebsdauer
täglich mindestens zweimal, darunler einmal vor Beginn der Fahrten durch Begehen
der Bahn, sodann durch den Nevisionszug zu revidieren; dabei ist insbesondere auch
auf den Zuftand der Zahnstange und der Bremsen zu achten.

Allen wegen der Unterhaltung der Bahn und der Betriebsmittel (W 2 und 3),
sowie wegen der Bahnpolizei in der Folge etwa ergehenden weiteren Anordnungen
der Aufsichtsbehörde hat die Betriebsunternehmerin Folge zu leisten.

Zu den von der Aufsichtsbehörde für notwendig erachteten, nuf Kosten der Be-
triebsunternehmerin vorzunehmenden technischen Revision hat die letztere das etwa
erforderliche Hilfspersonal zu stellen.

§ 4. Jedem Zuge ist das zur Führung und Bedienung erforderliche Personal
beizugeben. Dasselbe muß zur Besorgung der ihm übertragenen Verrichtungen be-
fähigt und zuverlüssig sein; die Nachwelse hierüber sind dem Bezirksamte einzureichen
und darf die Einstellüng zur selbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die amt-
liche Zulässtgkeitsbescheinigung erteilt ünd ausgehändigt ist.

Die Betriebsordnung sowie die Dienstweisungen für die Bediensteten bedürfen
der polizeilichen Bestätigung.

Bedienstete, welche sich Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisung bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schulden kommen lassen, siud — unbeschadet ihrer Bestrafung auf Grund dieser Vor-
schrift — auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bediensteten, welche sich zur weiteren Besorgung des Dienstes in der Folge
als unbefähigt erweisen.

5. Tie Fahrgeschwiudigkeit darf l^/^m in der Sekunde nicht übersteigen.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß das Bahngeleise vermittelst einer an
den Wagen nach vorn anzubringenden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
auf mindestens doppelte Bremslänge übersehen werden kann. Außerdem sind die
Wagen im Jnnern, sowie die Warteräume und Stationszugänge zu beleuchten.

Z 6. Die Züge diirfen nur aus einem auf- und einem absteigenden Wagen be-
stehen. Die höchste Zahl der in einem aufsteigenden Wagen zuzulassenden Personen
beträgt oO, nämlich 40 im Jnnern und 10 auf der obereü Plattform. Für den ab-
wärtsgehenden Wagen wird als Höchstmaß der Wasserfüllung festgesetzt:

bei 10 Fahrgästen auf 8lldm

.20 „

. 30 „ „ 6 „

„ „

50 4

Bei Beförderung von Gepäck ist die festgesetzte Personenzahl oder Wasserfüllung
dem Gewicht des Gepäcks entsprechend zu vermindern.

8 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten und dem Auf-
sichtspersonal gestattet.

Das Einfteigen in einen bereits in Gang geseyten Zug, der Versuch, sowie tne
Hilseleistung dazu ist verboten, desgleiäjen das Äussteigen, so lange der Zug sich noch
in Bewegung besindet.

Ebenso ist es untersagt, auf der Plattsorm des Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubeugen oder einzelne Körpeneile hinauszustrecken.
 
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