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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0546
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K 8. Vorbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der M 305, 315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtseilbahn und die zugehörigen Anlagen und
Betriebsmittel zu beschädigen. Desgleichen ist jede Handlung strafbar, welche — wie
die Anbringung von Aahrhindernissen, unbefugter Gebrauch der Breinsvorrichtung,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

Z 9. Alles Lärmen und Singen in den Wagen ist untersagt und das Tabak-
rauchen nur auf den Außenplätzen und in den als Rauchcoupb bezeichneten Wagen-
abteilungen gestattet.

Z 10. Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen
Gründen den Mitfahrenden augenscheinlich lastig werden, sind von der Fahrt auszu-
schließen. Etwa schon bezahltes Fahrgeld ist denselben zurückzugeben. Personen,
welche betrunken sind oder sich unanständig benehmen, sind vor der Fahrt auszu-
setzen und haben keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrgeldes.

tz 11. Hunde dürfen bei den regelmäßigen Fahrten nur im Gepäckraum und nur
in Begleitung von erwachsenen Personen mitgenommen werden. Gepäck- und Güter-
beförderung ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch dürfen inwrhalb des für den
Wagenführer bestimmten Raunres keinerlei Gegenstände gelagert werden. Kleineres
Handgepäck kann in die Wagenabteilungen mitgenommen werden, sofern hierdurch die
Mitfahrenden nicht belästigt werden.

Z 12. Ein Abdruck der ZH 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist in den
Einsteigehallen nnd im Jnnern eines jeden Wagens an gceigneter Stelle anzuheften.

A 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemäß H 366 Ziff. 10 des Neichs-
strafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

T.. Bahnpolireiliche Vorlchrifien für den Vetrieb von Tokal-

und Nebenbahnen.

Verordnung vom 28. März 1894.

8 1. Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräten, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche
nicht getragen werden, nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.

8 2. Bei Bahnen, bezw - Bahnstrecken, deren Gleis in die Straßenfahrbahn ein-
gebettet oder auf einenr unmittelbar neben der Straßenfahrbahn hinziehenden Ban-
kett angebracht ist, müssen bei Annüherung des Zuges Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter
und Viehtransporte sich rechtzeitig von den Gleisen entfernen und dem Zng voll-
ständig ausweichen. Zug- und Reittiere sind fest im Zügel oder Leitseil zu halten.
Ferner dürfen, soweit nicht für einzelne Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
von der Ortspolizeibehörde allgemein gestattet sind, zwei oder mehrere Fuhrwerke
beim Zusammentreffen mit einem Bahnzuge nicht nebeneinander fahren. Sich be-
gegnende Fnhrwerke haben so lange zu halten, bis der Zug vorüber ist.

8 3. Das Lagern von Gegenständen allf dem Fahrgeleise oder näher als ein und
einen halben Meter von der nachsten Schiene, sowie das Stehenlassen von Fuhrwerken
oder Vieh ohne Aufsicht auf oder in der Nähe des Gleises ist verboten. Die Personen,
Welchen die Aufsicht über die Fuhrwerke nnd Tiere obliegt, sind dafür verantwortlich,
daß die Bahn beim Herannahen eines Zuges rechtzeitig freigegeben und von den
Tieren nicht betreten wird.

8 4. Aufstchtslos stehendes Filhrwerk, Vieh oder andere Gegenstände, welche das
Gleis versperren, ist das Bahnpersonal daraus zu entfernen befugt.

Die ErlenbahnüberfahrLen über offentlirhe Wege.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Oktober 1893.

8 1. Das Bahngeleise darf mit Lokomotwen nur derart befahren werden, daß
ein eigentliches Rangieren auf der Bergheimer Straße nicht stattfindet.

8 2. Das Verbringen der Güterwagen nach der Schroedl'schen Brauerei oder
das Abholen von dort wird entweder dilrch eine vom Bahnhof der Nebenbahn beson-
ders entsendete Lokomotive oder aber in der Art erfolgen, daß die betreffenden Wagen
von einem Zuge der Lokalbabn abgchängt, bezw. an einen solchen angehäugt werden.
 
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