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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0553
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7. Eine Droschke, für jedes Pferd.i7 Pf.

8. Eln beladenes Fuhrwerk, für jedes Zugtier.17 „

9. Ein leerer Wagen.12 „

10. Ein zweistzänniges Fuhrwerk an einen Wagen angehängt . . . 17 „

11. Ein einspänniges Fuhrwerk, ebenso.. 12 „

12. Von einem ausgeschirrten und angehängten Zugrier .... 9 „

13. Wird es aber wieder an den Wagen gespannt.17 „

14. Der Führer des unter Nr.3 bis Nr. 13 aufgeführten Fuhrwerks ist frei,

jede weitere dabei befindliche Person.2 „

15. Großes Vieh, als: ein Pferd, ein Ochse . .9 „

16. KleineS Vieh, als: eine Kuh, ein Rind, ein Esel.6 „

17. Kleines Vieh, als: ein Schaaf, ein Kalb, ein Schwein, eine Ziege rc. 3 „

18. Für eine ganze Herde des unter Nr. 17 gedachten kleineren Viehes

von über 50 bis 100 Stück.140 „

19. Der Führer des unter Nr. 15, 16, 17 und 18 begriffenen Viehes . 2 „

20. Für Eisenbahnwagenladungen nach Ausweis des Frachtbriefes für 100kg 2 „

21. Sollte ein Wagen so schwer beladen sein, daß derselbe ohne Gefahr nicht über-
geführt werden kann, so ist der Fuhrmann schuldig, soviel abzuladen, als
erforderlich ist, um den Wagen ohne Gefahr über den Neckar zu bringen.

22. Wenn in Folge hohen Wasserstandes oder wegen Eistreibens die Ueberfahrt
von Personen nur mittels Nachen bewerkstelligt werden darf, so ist die doppelte
Gebühr zu entrichten.

23. Ebenso ist das Doppelte bei Nachtzeit zu bezahlen, und zwar, wenn die Ueberfahrt
geschieht:

a. in der Zeit vom 1. Oktober bis mit 31. März von abends 10 Uhr bis morgens
5 Uhr;

b. in der übrigen Zeit des Jahres von abends 11 Uhr bis morgens 4 Uhr.

24. Das Sicherheitspersonal des Staates und der Gemeinden, die Bediensteten der
Großh. Rheinbau-Jnspektion sowie der Großh. Wasser- und Straßenbau-Jnspek-
tion und Militär im Dienst sind von der Entrichtung des Fahrgeldes befreit.

O. Ker Verkehr rniL Nachen (Nachenordnung).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.

tz 1. Wer gewerbsmäßig auf dem Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen Per-
sonen zu führen oder Fahrzeuge der gedachten Art gewerbsmäßig zu vermieten beab-
sichtigt, hat sein Vorhaben gemäß Z 14 Gew.-Ordn. beim Bezirksamt anzuzeigen und
ist ferner verpflichtet, jede Einstellung eines Gehilfen unter Angabe der persdnlichen
Verhältnisse desselben sofort dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen.

Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Angehorigen des
Unternehmers zu rechnen, insofern dieselben als Schiffsführer Verwendung finden
sollen.

Z 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ver-
langen seine persönliche Zuverlässigkert in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbe-
betrieb darzuthun und muß sich auf Anordnung des Bezirksamts einer Prüfung über
seine Fahrkundigkeit unterziehen.

8 3. Die zur Verwendung kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen Ausrüstung versehen sein.

An denselben muß die zulässig großte Einsenkungstiefe mit Klammern beiderserts
bezeichnet und die Höchstzahl der Personen, welche in dem betr. Nachen aufgenommen
werden darf, an gut sichtbarer Stelle auf beiden Seiten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrift angeschrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstung stets in reinlichem,
brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.

tz 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen Neparatur
in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaßt sodann jedenfalls i:n ersteren Fall eine Prü-
 
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