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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0554
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85

fung des angemeldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragfähigkeit, sowie hinsichtlrch der Ausrüstuny und erteilt dem Besitzer eine schrift-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dieser Prüfung.

Außerdem sind die Unternehmer verpflichtet, ihre sämtlichen^ im Gewerbebetrieb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrüstung einer jeweils im Krühjahr stattfindenden
alljährlichen Kontrole zu unterstellen und etwaige hiebei vorgefundene Mängel so-
fort zu beseitigen. Die Fahrzeuge werden nach der Neihenfolge ihrer Anmeldung
m ein beim Bezirksamt zu führendes Verzeichnis eingetraaen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechende Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle des Vorderteils beiderseits in entsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe — weiß auf schwarzem Grunde —
anzubringen und zu unterhalten ist.

8 5. Die in 8 4 erwähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh. Rheinbauinspektion Mannheim vorgenommen.

8 6. Bei Besetzung eines Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müssen zwei
zuverlässige und des Fahrens kunoige Schiffsführer (vgl. 8 2 dieser Vorschrift) bei
der Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf demselben angebrachte, amtlich feftgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimmt.

8 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offenbar völlig Unkundige ist untersagt.

Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot nur in Begleitung von
Erwachsenen gestattet werden.

Die sogen. Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
sonen abgegeben werden, welche nachweislich dieser Fahrweise vollkommen kundig sind.

Z 8. Bei Nebel, Sturm und Eisgang, sowie dann, wenn der Wasserstand die
Höhe von 3,2 m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigen
Grund) keine Fahrten stattfinden.

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügend hell be-
leuchtet sein.

8 9. Auf Ueberfahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 des Wasser-
gesetzes vom 25. August 1876 (sogeu. Fähren), welche der besonderen Genehmigung
der Verwaltungsbehörde bedürfen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

8 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werden aufgehoben.

8 II. Zuwiderhandlungen gegen 88 1—8 obiger Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Taxordnrrrrg.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 22. Januar 1892.

8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:

I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)

a. für eine erwachsene Person . ..10 ^

b. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des 8 4 taxfrei zu befördern ist).5 ^

e. für einen Hund.3 ^

II. Von allen andern Pnnkten des Neckarufers aus

a. sür eine erwachsene Person .......... 5 ^

b. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit

des 8 4 taxfrei zu befördern ist).3 ^

e. für einen Hllnd.. ..2 cZ
 
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