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Z 2. Für sonstige NachenfahrLen auf dern Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ A
jede weitere Person anßerdem.— 20 I
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor ..1 -F 50 I
2> bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 — I
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum KMsthor.1 — I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— 50 I
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rückstcht auf die Personenzahl) . 2 -F — I
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.
2) bis zur Schiffgasse.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
1- ^ —I
1 -^50I
2- ^ - I
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— 80 I — 60 I
b. für 2 Stunden.1 -F 40 I 1 10 I
e. für 3 Stunden.1 80 I 1 50 I
ä. über 3 Stunden bis zu ^/s Tag . . 3 — I 2 50 I
e. über */2 bis zu einem ganzen Tag . 5 — I 4 — I
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
ß 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.
8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 bestraft.
v. Mhrordnung für die NachenüberfahrL zwischen der alten und
neuen Brüüre.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.
8 1. Die Fahrtaxen betragen:
für erwachsene Personeu.5 Pfg.
für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.
in Begleitung ihrer Eltern.frei
für einen Hund.2 Pfg.
Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.
8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.
Z 2. Für sonstige NachenfahrLen auf dern Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ A
jede weitere Person anßerdem.— 20 I
2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I
jede weitere Person außerdem.— 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor ..1 -F 50 I
2> bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 — I
III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum KMsthor.1 — I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— 50 I
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rückstcht auf die Personenzahl) . 2 -F — I
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.
2) bis zur Schiffgasse.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl)
1- ^ —I
1 -^50I
2- ^ - I
§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen: II. Grönländer:
a. für 1 Stunde.— 80 I — 60 I
b. für 2 Stunden.1 -F 40 I 1 10 I
e. für 3 Stunden.1 80 I 1 50 I
ä. über 3 Stunden bis zu ^/s Tag . . 3 — I 2 50 I
e. über */2 bis zu einem ganzen Tag . 5 — I 4 — I
Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
ß 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.
8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 bestraft.
v. Mhrordnung für die NachenüberfahrL zwischen der alten und
neuen Brüüre.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.
8 1. Die Fahrtaxen betragen:
für erwachsene Personeu.5 Pfg.
für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.
in Begleitung ihrer Eltern.frei
für einen Hund.2 Pfg.
Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.
8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.