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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0555
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86

Z 2. Für sonstige NachenfahrLen auf dern Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesetzt:

I. Von der Schlierbacher Fähre

1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 ^ A

jede weitere Person anßerdem.— 20 I

2) bis zur inneren Stadt einschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

3) über die Schiffgasse hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I

jede weitere Person außerdem.— 20 I

II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus zum Schiff) oder Stiftsmühle.

1) bis zum Karlsthor ..1 -F 50 I

2> bis zur inneren Stadt incl. Schiffgasse.2 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 — I

III. Vom Rosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)

1) bis zum KMsthor.1 — I

2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 I

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 2 ^ 50 I

IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn

1) bis zum Karlsthor.— 50 I

2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I

3) darüber hinaus (ohne Rückstcht auf die Personenzahl) . 2 -F — I

V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse

1) bis zur Dreikönigstraße.

2) bis zur Schiffgasse.

3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl)

1- ^ —I
1 -^50I

2- ^ - I

§ 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens kundige Personen
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:

I. Nachen: II. Grönländer:

a. für 1 Stunde.— 80 I — 60 I

b. für 2 Stunden.1 -F 40 I 1 10 I

e. für 3 Stunden.1 80 I 1 50 I

ä. über 3 Stunden bis zu ^/s Tag . . 3 — I 2 50 I

e. über */2 bis zu einem ganzen Tag . 5 — I 4 — I

Für Begleitung eines Schiffers bei Nachenfahrten sind außer obigen Taxen
20 Pfg. per Stunde zu entrichten.

8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sind taxfrei zu befördern.

8 5. Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.

ß 6. Jeder Schiffsführer hat ein Exemplar dieser Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 bestraft.

v. Mhrordnung für die NachenüberfahrL zwischen der alten und

neuen Brüüre.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1884.

8 1. Die Fahrtaxen betragen:

für erwachsene Personeu.5 Pfg.

für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.

in Begleitung ihrer Eltern.frei

für einen Hund.2 Pfg.

Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schutzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt.

8 2. Die Fahrt dauert im Sommer von morgens 6 Uhr und im Winter von
7 Uhr bis zur Dunkelheit.
 
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