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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0556
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8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm, Eisgang, bei starkem Regen und wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser steht, wird die Ueberfahrt eingestellt.

Z 4. Das Ueberfahrts-Unternehmen erstreckt sich ausschließlich auf die Beför-
derung von Personen, Hunden, Handgepäck, Arbeitsgeschirr rc.

Z 5. Jede einzelne Person hat das Recht auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer auf das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt ruhig zu ver-
halten. Betrunkene dürfen nicht aufgenommen werden.

§ 6. Die höchst zulässige Zahl der Passagiere ist nach Genehmigung Groß-
herzoglicher Rheinbauinspektion an dem Nachen ersichtlich anzubringen. Die Nachen
sind in gutem Stand zu halten und vor Jnbetriebnehmen sowie periodisch zu unter-
suchen. Zur Bedienung dürfen nur erwachsene und des Geschäfts hinreichend kundige
Personen verwendet werden.

ß 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bestraft.

L. Fährordnung für die NarhonüberfahrL unterhalb
der Neuen Wrücke

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1904.

§ 1. Die Fahrtaxe wird für jede Person auf 5 Pfennig festgesetzt.

Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft
im Dienste haben die Berechtigung zur unentgeltlichen Ueberfahrt.

8 2. Bei Wasserständen über 2 Meter am Heidelberger Pegel sind die
Ueberfahrten einzustellen. Die Höhe des Wasserstandes von 2 Meter ist an
beiden Anlagestellen durch eine Marke dem Publikum kenntlich gemacht.

Auch bei dichtem Nebel und Sturm, sowie bei Eistreiben ist die Ueber-
fahrt untersagt.

8 3. Die tägliche Fahrzeit beginnt morgens eine Stunde vor Sonnen-
aufgang und endet eine Stunde nach Sonnenuntergang.

8 4. Uebergesetzt werden dürfen nur Personen, Hunde, Handgepäck und
Arbeitsgeschirr.

8 5. Jede Person hat Anspruch auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer zum anderen.

Die Fahrgäste haben sich während der Fahrt ruhig zu verhalten; Be-
trunkene dürfen nicht übergesetzt werden.

8 6. Die höchste zulässige Zahl der Fahrgäste ist nach Feststellung der
Großh. Rheinbauinspektion in Mannheim arr dem Nachen deutlich sichtbar
anzuschreiben. Der Nachen ist stets in gutem Zustand zu erhalten und vor
der Jnbetriebnahme, sowie während des Betriebes alljährlich auf seine Be-
triebssicherheit und Ausrüstung zrr untersuchen. Die Führung des Nachens
ist durch einen der Fährinhaber selbst zu bewirken. Stellvertreter werden
nur dann zugelassen, wenn sie zuvor der Polizeibehörde namhaft gemacht
worden sind und der Nachweis erbracht worden ist, datz sie zur Führung des
Nachens befähigt sind.

8 7. Die Schutzhütte am rechtsseitigen Vorland ist seitens der Fährin-
haber abzuführen, sobald das steigende Wasser der Uferkante sich nähert und
noch im Steigen begriffen ist, sowie bei Frost, sobald und solange der Neckar
Eis führt oder Eisstand eingetreten ist.

Die Zugänge und Treppen zur Fähre sind jederzeit, insbesondere auch
bei nassem Wetter und bei Glatteis, in gutem Zustand zu erhalten.

8 8. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 134 a P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

F. Fährordnung für die Nachenüderfahrk auf dem Nockar zwtfchen
Schlierbach und Ztegelhausen unterhalb der Dokalrugshaltestelle

Iägerhaus-Wolfsbrunnrn.

Ortspolizeiliche Vorschrifr vom 30. August 1904.

8 1. Die Fahrtaxe wird fiir jede Person auf 3 Pfg. festgesetzt, weun der
Pege'lstand des Neckars unter 1,45 Meter, gemessen am Heidelberger Pegel,
beträgt, sonst auf 5 Pfg.
 
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