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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0558
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89

N. Das Verreten gefätzrlicher OrLe.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am Neckarufer dahier liegenden Flöße wird allen denjenigen,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalten haben, bei Lermei-
den einer Geldstrafe bis zu 10 Mark auf Grund des ß 100 P.-St.-G.-B. verboten.

Das Pferdrschwemmen im Neckar.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Juli 1883.

8 1. Das Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Fähre in der Verlänge-
rung der Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthause,*)

3. an der Schachtel auf dem rechten Neckarufer unterhalb der neuen Brücke.
An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

geführt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Tändeordnung.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmung des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Vorschrift im Sinne des § 23 des P.-St.-G.-B.

8 1. Geländete Gegenstände find von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt des Fundortes bezw. auf dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter naherer
Angabe der Zahl und Beschaffenheit anzumelden.

8 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obige Angaben unter Beifügung des Namens und Wohnorts des Finders eingetragen
werden und hat sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu verlässtgen even-
tuell die Liste zu berichtigen.

8 3. Der Gemeinderat wird alsbald anordnen, wo und in welcher Weise die
geländeten Gegenstände aufzubewahren sind. Wenn der Gemeinde keine geeigneren
Räumlichkeiten zurUnterbringung der Gegenstände zur Verfügung stehen,können solche
dem zuverlässigen Finder mit der Verpflichtung überlassen werden, dieselben bis auf
weiteres unversehrt zu bewahren.

8 4. Der Finder hat alsbald eine von dem Gemeinderat im Voraus festzu-
setzende, der Uebung und dem Werte der Fundgegenstände entsprechende Ländungs-
gebühr zu beanspruchen, welche aus der Gemeindekasse vorläufig auszubezahlen ist.

8 5. Der Gemeinderat legt, sofern der Eigentümer nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Aufbewahrung und Ausbezahlung derLändungs-
gebühren dem Bezirksamt eine Doppelschrift des Anmeldeverzeichnisses vor.

8 6. Letzteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefundenen Gegenstände
Sorge tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlung des Eigentümers treffen. Gleich-
zeitig wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegenstände zur Ver-
fügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben.

Der Gemeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist beträgt, sofern keine beson-
deren Verhältnisse vorliegen, vier Wochen.

8 7. Der Gemeinderat darf die geländeten Sachen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamtes an den sich meldenden Eigentümer verabfolgen, wenn dieser über seine An-
sprüche sich genügend auszuweisen vermag.

Vor der Verabfolgung der Gegenstände hat der Eigentümer der Gemeindekasse
die Ländungsgebühren und sonstige Unkosten zurückzuersetzen.

8 8. Meldet sich innerhalb der vom Bezirksamt festgesetzten Frist kein Berech-
tigter, so kann der Gemeinderat sich durch das Bezirksamt ermächtigen lassen, die ge-
ländeten Gegenstände zu veräußern.

Diese Veräußerung muß in öffentlicher Versteigerung geschehen, sofern der ErlöS
hierdurch nicht ganz aufgezehrt wird.

8 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs- und Aufbewahrungs-
kosten sowie Ländegebühren ist während der dreijährigen Frist des L.-R.-S. 717 a in
der Gemeindekaffe aufzubewahren, dieser kann dem Finder dann verabfolgt werden,
wenn derselbe garantiefähig ist.

Ueber die Erledigung dieses Geschäftes ist dem Bezirksamt Bericht zu erstatten.

*) Altes Schlachthaus an der oberen Neckarstraße.
 
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