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Z 10. Unter den Voraussetzungen des Z 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen.
8 11. Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet,
kein Äerechtigter, so wird der Erlos an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-
steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dies nicht schon früher
geschehen ist.
Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.
tz 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten sind auf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.
Zusammenftellung der von den Gemeinderüten feftgesetzten
Ländungsgebühren.
1. Heidelberg.
Für einen Ster Holz oder 100 Wellen 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)
Für einen großen Stamm ... 1 Mark
- „ 50Pfg.
kleinen Stamm
^ H Nachen
„ „ schweren Diel
„ „ gewöhnlichen Diel
„ ein Brett ....
(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).
2. Handschuhsheim.
Für einen Ster Holz.2 Mark
30
20
10
50 Pfg.
20 „
40 „
lOOWellen.2
„ einen größeren Stamm ... 1
„ „ kleineren Stamm —
„ ein Bord
„ einen Diel ...
„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „
(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).
3. Drlsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemünd
und Wieblingen.
Für einen Ster Holz.2 Mark
„ großen Stamm
ein Brett
einen schweren Diel .
einen leichten Diel
100Wellen . . .
ein Faß . . . .
einen Nachen
10 Pfg.
30 „
20 „
30 „
l^. Eisstscherer.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1891.
Z 1. Jm Neckar, sowie dessen Seitenbächen einschließlich der Altwasser und
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in den zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehauener Oeffnungen unter-
sagt; Zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auchdie
Eisfischerei mit dem Eisgarn Seitens des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel l4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausübung und den Schutz
der Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Al Das Baden im Neckar.
(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der M 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)
Baden im offenen Neckar.
Z 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch
Z 10. Unter den Voraussetzungen des Z 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen.
8 11. Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet,
kein Äerechtigter, so wird der Erlos an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-
steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dies nicht schon früher
geschehen ist.
Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.
tz 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten sind auf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.
Zusammenftellung der von den Gemeinderüten feftgesetzten
Ländungsgebühren.
1. Heidelberg.
Für einen Ster Holz oder 100 Wellen 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)
Für einen großen Stamm ... 1 Mark
- „ 50Pfg.
kleinen Stamm
^ H Nachen
„ „ schweren Diel
„ „ gewöhnlichen Diel
„ ein Brett ....
(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).
2. Handschuhsheim.
Für einen Ster Holz.2 Mark
30
20
10
50 Pfg.
20 „
40 „
lOOWellen.2
„ einen größeren Stamm ... 1
„ „ kleineren Stamm —
„ ein Bord
„ einen Diel ...
„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „
(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).
3. Drlsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Neckargemünd
und Wieblingen.
Für einen Ster Holz.2 Mark
„ großen Stamm
ein Brett
einen schweren Diel .
einen leichten Diel
100Wellen . . .
ein Faß . . . .
einen Nachen
10 Pfg.
30 „
20 „
30 „
l^. Eisstscherer.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1891.
Z 1. Jm Neckar, sowie dessen Seitenbächen einschließlich der Altwasser und
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in den zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehauener Oeffnungen unter-
sagt; Zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auchdie
Eisfischerei mit dem Eisgarn Seitens des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel l4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausübung und den Schutz
der Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
Al Das Baden im Neckar.
(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Mai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der M 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)
Baden im offenen Neckar.
Z 1. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch