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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0561
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92

tz 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich unanständig benehmen, sofort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

Z 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hunden ist
strengstens untersagt.

Z 9. Beschwerden gegen den Bademeister können beim Bürgermeisteramt ange-
bracht werden.

H 10. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß H 92 des P.-Str.-G.
an Geld b'is zu 150 Mark bestraft.

VII. Haseicholizei- vnd Neckarvorland-Ordnung.

1. HafVlipolixei-Ordnung.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 27. Juli 1900.

H 1. Der offene Flußhafen bei Heidelberg umfaßt am linken Ufer das Neckar-
vorland von der Bauamtsgaffe bis zur neuen Brücke (Heidelberger Lauer), am rechten
Ufer das Neckarvorland vom Aufgang zur Philosophenhöhe bis zur Wasserschachtel an
der Handschuhsheimer Straße (Neuenheimer Lauer), und das Vorland unterhalb der
neuen Brücke bis Kilometer 25,920.

H 2. Die technische Aussicht über die Anlandestellen wird durch die Großherzog-
liche Rheinbauinspektion Mannheim geführt. Die Verwaltung der Lade- und Lage-
rungsplätze (Lauer), sowie die Handhabung der Aufsicht und Ordnung daselbst steht
der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das erforderliche Aufsichtspersonal bestellt.

8 3. Wer das Hafengebiet zum Laden oder Löschen, oder zum Lagern von Gütern
benützen will, hat dies zuvor dem Amsichtspersonal anzuzeigen. Letzteres bestimmt
die Ein- und Ausladestellen, sowie die Lagerungsplätze nach den Anordnungen der
Gemeindebehörde.

8 4. Durch die Benützung des Hafens darf die Schiffahrt und Flößerei auf dem
Neckar in keiner Weise gestört oder belästigt werden.

Die Schiffe haben an den ihnen angewiesenen Landestellen anzulegen und sind
daselbst in geeigneter Weise zu befestigen.

Es dürsen nie mehr als drei Schisfe neben einander gelegt werden.

Das Ankersetzen im Schiffsweg und dessen nächster Nähe ist verboten. Die Anker-
stellen sind durch Schwimmer (Döpper) zu bezeichnen.

Schoren zum angemessenen Fernhalten der Schiffe vom Ufer dürfen nur auf auf-
gelegten Bordstücken angesetzt werden.

Zur Verbindung des Schiffes mit dem Ufer darf auf der Kante des Leinpfades
ein Laufgang ausgelegt werden.

8 5. Das Laden und Löschen ist jeweils ohne Verzug nach den Anordnungen des
Aufsichtspersonals zu bewirken. Nach Beendigung des Ein- bezw. Ausladegeschäfts
haben die Schiffe den Lauer alsbald zu verlassen.

Vom 1. Mai bis 1. Oktober ist das Anlanden der Flöße am linken Neckarufer
untersagt.

8 6. Längs des Uferrandes ist der Leinpfad auf 2 Meter Breite und an jeder
Stratzenmündung eine vier und ein halb Meter breite Durchfahrt bis zum Flusse offen
zu halten.

8 7. Schiffe, die sich nach dem Ermessen des Aufsichtspersonals nicht über Wasser
erhalten lassen, werden auf Kosten des Schiffsführers ooer Eigeittümers aus dem
 
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