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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0564
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Z 8. Wird bei vorgeschriebener Entlade- oderLadefrist der eingetragene Zeitpunkt
nicht eingehalten, so wird für jede angefangene Stunde Verzögerung eine Gebühr von
1 Mark für ein Schiff durch den Verwaltcr erhoben.

Z 9. Für die Benützung der Neckarvorländer zum Be- oder Entladen von Schiffen,
Flößen u. dergl., sowie zum Lagern gilt der angeschlossene Tarif.

8 10. Der ftädtische Verwalter erhebt gegen Quittung die Gebühren für das Ent-
oder Beladen der Schiffe, sowie das Lagern. Die Gegenstände dürfen nicht abgefahren
werden, so lange die Gebühren nicht bezahlt sind.

H 11. Dem mit der Kontrole betrauten städtischen Beamten sind auf dessen Ver-
langen die Gebührenquittungen vorzuzeigen und die von ihm gewünschten Auskünfte
zu erteilen.

H 12. Die auf den Abfuhrwegen sowie auf den Uferböschungen verloren gegangenen,
von dem Elgentümer nicht aufgelesenen Materialien werden als herrenloses Gut ge-
sammelt, auf den ftädtischen Lagerplatz verbracht und zu Gunsten der Stadtgemeinde
verwertet.

Die Lagerung.

H 13. DieStadtgemeinde übernimmt für die auf den Neckarvorländern gelagerten
Güter keine Verantwortlichkeit. Eine Bewachung dieser Gegenstände seitens der
Stadtgemeinde findet nicht statt.

Die Gestattung der Lagerung ist jederzeit widerruflich, und wenn es im öffent-
lichen Jnteresse notwendig wird, müssen die Vorländer auch sonst jederzeit auf An-
ordnung der zuständigen Behörde geräumt werden.

Werden die gelagerten Güter nicht binnen einer Woche nach erfolgtem Widerrufe
weggeschafft, so ist dle Stadtgemeinde berechtigt, diese Güter auf Kosten der Eigen-
tümer zu entfernen und in einem Lagerhause niederlegen zu lassen.

Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause, so werden solche
offentlich versteigert und es erhält der Besitzer den Erlös nach Abzug des Lagergeldes
und der sonst erwachsenen Kostell.

H 14. Das Entladen sowie das Lagern feuergefährlicher Stoffe — „bezeichnet
in H 38 der Polizeiordnilng für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom
16. April 1894" — ist auf den beiderseitigen Neckarvorländern untersagt.

H 15. Das Vorland von der Bauamtsgasse bis zur Ziegelgasse ist als Ein- und
Ausladestätte für Brennholz, Hopfenstangen, Holzschnittwaren, Kausmannsgüter,
Ninden, Heu, Stroh und Rohprodukte bestimmt. Ausnahmsweise können hier auch
Hopfeustangen gelagert werden. Sobald die Bedarfszeit von Hopfenstangen vorüber
ist — spätestens mit Ablauf des Monats Mai — müssen sämtliche Stangell von ihren
Plätzen geräumt oder auf einen vom städtischen Verwalter zu bestimmenden Platz
verbracht werden.

tz 16. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zur neuen Brücke dient zum Ausladen
und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteineu, Bauholz, Floßholz, Stangen, Holz-
schnittwaren und Nohprodukten.

H 17. Das Vorland aus der Neuenheimer Seite vom Aufgang zur Philosophen-
höhe (Landstraße Nr. 42) bis zu Kilometer 25,920 unterhalb der neuen Brücke dient
zum Ausladen und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Kies, Sand, diversen
Hölzern und Stangen, Holzschnittwaren u. dergl.

8 18. Die Wasserschachteln an den beiderseitlgen Ufern können als Lagerplätze
nicht verwendet werden.

8 19. Der stüdtischen Verwaltungsbehörde ist es jedoch unbenommen, auch Ab-
weichungen hiervon anzuordnen oder zuzulassen, wenn und soweit es die eigentliche
Zweckbestimmung der Vorländer gestattet.

8 20. Die Bruchsteine find in regelmäßigen Figuren von 1,20 m Höhe, 4 ^ in
Breite, 5 m Tiefe aufzusetzen.

Sand und Kies müssen in Haufen von regelmäßiger Grundfläche und von min-
destens ^2 m Höhe gelagert werden.

Das Brennholz darf nur auf 3'/2 m Höhe gesetzt werden.
 
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