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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0565
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96

An den Mauerstein-Figuren sind die Namen der Verkäufer oder der Ergentumer
sichtbar anzubringen. An den Holzschichten sind die Namen der Verkäufer, sowie die
von denselben bestimmten Verkaufspreise mit schwarzer Farbe deutlich anzuschreiben.

8 21. Zur Vermessung und zum Aufsetzen der ausgeladenen Steine nach den
vorgeschriebenen Figuren, ebenso zur Vermessung des ausgeladenen Brennholzes
dürfen nur die vom Stadtrate bestellten und vom Er. Bezirksamte verpflichteten
Steinaussetzer und Holzmesser verwendet werden. Hierfür werden folgende Gebühren
festgesetzt:

Die Steinaufsetzer von jedem aufgesetzten Kubikmeter Steine 15 Pfg.

Die Holzmesser von jedem vermessenen Ster Brennholz . . 30Pfg.

Die Holzmesser haben das Einlegen in die Stermaße ohne besondere Vergütung
mitzubesorgen.

Diese Gebühren sind sofort nach beendigter Vermessung zahlbar, und zwar die
Setzgebühren für Steine von dem anbringenden Schiffer nach erfolgter Entladung,
die Vermessungsgebühr für Holz vom Käufer.

Anderen Personen ist das Messen von Steinen oder Brennholz auf dem städti-
fchen Vorland untersagt. -

§ 22. Steinbruchbesitzer und Steinhändler kann die Anfuhr, Entladung und
Lagerung von mehr als drei Schiffsladungen Mauersteinen untersagt werden.

Z 23. Die Befugnis, den Platz für das Lagern von Gegenständen zu bestimmen,
steht ausschließlich dem städtischen Verwalter zu und es kann der angewiesene Platz
nicht mit dem Bemerken ausgeschlagen werden, daß ein besser gelegener zur Ver-
fügung stehe.

8 24. Etwaige Beschwerden gegen getroffene Anordnungen sind beim Stadtrate
schriftlich vorzubringen.

8 25. Uebertretungen der Lauerordnung werden bezüglich des 8 9 nach 8 2 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach K149 Z. 6
der Hewerbe-Ordnung an Geld bis zu 30 Mk., oder im Falle des Unvermögens, mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

8 26. Mit dem Jnkrafttreten dieser Vorland-Ordnung werden die Holzmarkt-
und Lauerordnung vom 13. Dezember 1893 und die den 8 13 der letzteren abändernde
ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1899 aufgehoben.

Larif.

Von allen Gegenständen, welche an den Lagerplätzen oder an Uferstellen, die Ge-
meindeeigentum sind, ausgeladen werden, muß der Verkaufer, oder, wenn solche schon
verkauft hierher gebracht werden, der Käufer an den städtischen Verwalter folgende Ge-
bühren entrichten:

1. für einen Stamm Holz bezw. Vorläufer von 8 bis mit

10 m Länge.3 Pfg.

für einen Stamm Holz von 10 bis mit 15 m Länge . 10 „

„ „ »» »» „ „ 20 m „ . 15 „

„ „ „ „ „ über20m Länge ... 25 „

2. für 1 Kubikmeter geschnittenes Bauholz .... 15 „

3. für 100 Stück tannene oder forlene Borde . . . 30 „

4. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde . . 45 „

5. für 100 Stück Rahmenschenkel oder Faßdauben . . 25 „

6. für 100 Stück Latten.. 15 „

7. für 100 Stück Hopfenstangen oder Rippenstücke . . 35 „

8. für 100 Stück Truderstangen, Wagnerholz . . . 20 „

9. für 100 Stück Bohnenstecken, Nebstöcke, Reise . . . 10 „

10. für 100 Stück Normalwellen.30 „

11. für 100 Bund Schälwellen.20 „

12. für einen Ster Brennholz und Klappern .... 10 „

13. für100KZ Holzkohlen.10 „

14. für 1000LZ Steinkohlen, Rohmaterialien, Kaufmanns-

güter und Fabrikate.10 „

15. für 1000 ÜK Heu und Stroh.15 „

16. für 100 Buschel Ninden.20 „

17. für 1000Kartoffeln, Rüben und Obst . . . . 20 „

18. für 100 Stück Weißkraut.6 ,,
 
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