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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0570
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99

befindlichen Erhebungsstellen zu lösen und auf Verlangen jederzeit den mit der Kon-
trole beauftragten Personen vorzuzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datumstempel versehen und nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst sind.

Den Verkäuferu von Obst und Milch kanu, insoweit der Verkehr dadurch nicht
gestört wird, gestattet werden, auch anf anderen Straßen und Plützen als den zum
Markt gchörigen, feilzuhalten, wenn sie das Marktgeld entrichten.

Der Wocheumarkttarif ist bei den Erhebungsstellen öffentlich angeschlagen.

8 11. Mit dem Polizeipersonal hat auch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister und dessen Stellvertreter dcn Vollzug der Marktordnung zu uberwachen und
in Zweifelsfällen Auskunft zu erteilen.

tz 12. Uebertretungen der Marktordnung werden bezüglich des 8 10 nach 8 2 des
Gesetzes von: 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach tz 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens
mit Hast bis zu acht Tagen bestrast.

tz 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Januar 1894 iu Kraft. Auf genannten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt -Tarif.

Beschluß des Bürgeransschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
amte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92910.

I. Platzgebühren:

1. fiir jeden Gegenstand, welcher bis zu 1/2 gm Flächeninhalt ein-

nimmt und nicht höher ist als 50 em.5 Pfg.

2. für jeden Gegenstand, welcher bis zu */2gm Flächeninhalt ein-

nimmt nnd höher ist als 50em.8 „

3. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^2 gm, aber nicht mehr

als 1 Flacheninhalt einnimint und nicht höher ist als 50em 10 „

4. für jeden Gegenstand, welcher mehr als ^/2 gm, aber nicht mehr

als 1 gm Flacheniuhalt einnimmt und höher ist als 50em . 15 „

5. für jeden Gegenstand, welcher mehr als 1<im Flächeninhalt
einnimmt — außer der Gebiihr von 10 bezw. 15 Pfg. — hin-
sichtlich des über I gm hinausgehenden Flächeninhalts

a. insoweit letztercr mehr als */2gm, aber nicht mehr als
I gm beträgt, je 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),
d. insoweit er ^qm oder weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.

(vgl. Z. 1 und 2);

6. für einen Schiebkarren.10 „

7. für einen zweirädrigen Handkarren.20 ,,

8. für einen Einspännerwagen.35 „

9. für einen Zweispännerwagen.50 „

10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu Iqm.10 „

11. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zn 2qm.20 „

12. für Kübler- oder Töpserwaren pro qm Bodenslüche . . 5 „

13. für alle übrigeu offen ausgelegten Marktwaren pro qm Boden-

fläche.10 „

14. für einen ständigen Platz (tz 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. für Benützung eines Sitzplatzes.3 „

II. Waggebühren:

1. für Kartoffeln, Krant nnd Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3
.. 51 .. 100 .. 5

5,
 
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