100
2. für alle sonstigen Marktwaren
von 1 bis 25 Kilo 3
„ 26 „ 50 „ 5
„ 51 „ 75 „ 8
„ 76 .. 100 .. 10
Pfg-,
„
L. ObstmarkL im Stadtteil Neuenheim.
Stadträtliche Bekanntmachung vom 4. Juni 1897.
Mit Genehmigung des Bürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Bezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren festgesetzt:
s.) Platzgebühren:
1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu */2 gm Flächenraum einnimmt
und nicht höher ist als 50em.. . 3 Pfg.
2. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1 ^m Flächenraum
einnimmt und nicht höher ist als 50em.6 „
3. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als I gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50em, wird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren r/sgm Flächenraum und für jede weitere
50 em Höhe.3 „
4. Für einen Schiebkarren.10 „
5. Für einen zweirädrigen Handkarren.20 „
6. Für einen Einspännerwagen.35 „
7. Für einen Zweispännerwagen.50 „
8. für einen Sitzplatz.3 „
b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3Pfg.
26—50 „ 5 „
51-75 „ 8 „
76—100 „ 10 „
Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und dauert: an
Werktagen: vormittags von 9—ll^Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von 7^/2—9^/2 Uhr vormittags statt.
O. ObstmarkL im StÄdLteil Handschuhsheim.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1902.
Marktordnung.
Z 1. Während der Obstreife, beginnend mit der Zeit der ersten Kirschenreife
und endigend mit dem 1. Oktober jeden Jahres, findet täglich Obstmarkt statt.
8 2. Als Marktplatz wird der Platz vor der Gemeindewage und am Eingang
der Mühltalstraße bestimmt.
Z 3. Die Marktzeit wird folgenderwaßen festgelegt:
a. an Wochentaqen: vormittags von 8—11 Uhr, nachmittags von
7-9 Uhr; '
d. an Sonntagen und gebotenen Feiertagen: vormittags von ^28—8Uhr.
8 4. Gegenstand des Marktverkehrs ist frisches, unverdorbenes Obst von Obst-
produzenten. Händlern ist der Verkauf untersagt.
§ 5. Sofern der Verkauf von Obst nicht per Stück, Korb oder Wagen erfolgt,
darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und Gewichtsordnung entsprechendes
Maß und Gewicht in Anwendung kommen.
8 6. Alles auf Gewicht verkaufte Obst muß an Ort und Stelle durch die
hiesigen Wagmeister verwogen werden, wofür bei kleinen Lasten, welche auf der
2. für alle sonstigen Marktwaren
von 1 bis 25 Kilo 3
„ 26 „ 50 „ 5
„ 51 „ 75 „ 8
„ 76 .. 100 .. 10
Pfg-,
„
L. ObstmarkL im Stadtteil Neuenheim.
Stadträtliche Bekanntmachung vom 4. Juni 1897.
Mit Genehmigung des Bürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Bezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren festgesetzt:
s.) Platzgebühren:
1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu */2 gm Flächenraum einnimmt
und nicht höher ist als 50em.. . 3 Pfg.
2. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1 ^m Flächenraum
einnimmt und nicht höher ist als 50em.6 „
3. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als I gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50em, wird an Zuschlag erhoben:
für jeden weiteren r/sgm Flächenraum und für jede weitere
50 em Höhe.3 „
4. Für einen Schiebkarren.10 „
5. Für einen zweirädrigen Handkarren.20 „
6. Für einen Einspännerwagen.35 „
7. Für einen Zweispännerwagen.50 „
8. für einen Sitzplatz.3 „
b) Waggebühren:
1—25 Kilo 3Pfg.
26—50 „ 5 „
51-75 „ 8 „
76—100 „ 10 „
Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und dauert: an
Werktagen: vormittags von 9—ll^Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von 7^/2—9^/2 Uhr vormittags statt.
O. ObstmarkL im StÄdLteil Handschuhsheim.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1902.
Marktordnung.
Z 1. Während der Obstreife, beginnend mit der Zeit der ersten Kirschenreife
und endigend mit dem 1. Oktober jeden Jahres, findet täglich Obstmarkt statt.
8 2. Als Marktplatz wird der Platz vor der Gemeindewage und am Eingang
der Mühltalstraße bestimmt.
Z 3. Die Marktzeit wird folgenderwaßen festgelegt:
a. an Wochentaqen: vormittags von 8—11 Uhr, nachmittags von
7-9 Uhr; '
d. an Sonntagen und gebotenen Feiertagen: vormittags von ^28—8Uhr.
8 4. Gegenstand des Marktverkehrs ist frisches, unverdorbenes Obst von Obst-
produzenten. Händlern ist der Verkauf untersagt.
§ 5. Sofern der Verkauf von Obst nicht per Stück, Korb oder Wagen erfolgt,
darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und Gewichtsordnung entsprechendes
Maß und Gewicht in Anwendung kommen.
8 6. Alles auf Gewicht verkaufte Obst muß an Ort und Stelle durch die
hiesigen Wagmeister verwogen werden, wofür bei kleinen Lasten, welche auf der