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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0571
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100

2. für alle sonstigen Marktwaren

von 1 bis 25 Kilo 3

„ 26 „ 50 „ 5

„ 51 „ 75 „ 8

„ 76 .. 100 .. 10

Pfg-,



L. ObstmarkL im Stadtteil Neuenheim.

Stadträtliche Bekanntmachung vom 4. Juni 1897.

Mit Genehmigung des Bürgerausschusses vom 20. Mai 1897 und des Großher-
zoglichen Bezirksamtes vom 27. Mai 1897 werden folgende Gebühren festgesetzt:

s.) Platzgebühren:

1. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu */2 gm Flächenraum einnimmt

und nicht höher ist als 50em.. . 3 Pfg.

2. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher bis zu 1 ^m Flächenraum

einnimmt und nicht höher ist als 50em.6 „

3. Für jeden Gegenstand oder Korb, welcher mehr als I gm Flächen-
raum einnimmt und höher ist als 50em, wird an Zuschlag erhoben:

für jeden weiteren r/sgm Flächenraum und für jede weitere

50 em Höhe.3 „

4. Für einen Schiebkarren.10 „

5. Für einen zweirädrigen Handkarren.20 „

6. Für einen Einspännerwagen.35 „

7. Für einen Zweispännerwagen.50 „

8. für einen Sitzplatz.3 „

b) Waggebühren:

1—25 Kilo 3Pfg.

26—50 „ 5 „

51-75 „ 8 „

76—100 „ 10 „

Der Markt findet während der Obstreife täglich statt; er beginnt und dauert: an
Werktagen: vormittags von 9—ll^Uhr, nachmittags von 6—8 Uhr. An Sonntagen
und gebotenen Festtagen findet der Markt von 7^/2—9^/2 Uhr vormittags statt.

O. ObstmarkL im StÄdLteil Handschuhsheim.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 28. Juli 1902.

Marktordnung.

Z 1. Während der Obstreife, beginnend mit der Zeit der ersten Kirschenreife
und endigend mit dem 1. Oktober jeden Jahres, findet täglich Obstmarkt statt.

8 2. Als Marktplatz wird der Platz vor der Gemeindewage und am Eingang
der Mühltalstraße bestimmt.

Z 3. Die Marktzeit wird folgenderwaßen festgelegt:

a. an Wochentaqen: vormittags von 8—11 Uhr, nachmittags von
7-9 Uhr; '

d. an Sonntagen und gebotenen Feiertagen: vormittags von ^28—8Uhr.

8 4. Gegenstand des Marktverkehrs ist frisches, unverdorbenes Obst von Obst-
produzenten. Händlern ist der Verkauf untersagt.

§ 5. Sofern der Verkauf von Obst nicht per Stück, Korb oder Wagen erfolgt,
darf nur den Vorschriften der deutschen Maß- und Gewichtsordnung entsprechendes
Maß und Gewicht in Anwendung kommen.

8 6. Alles auf Gewicht verkaufte Obst muß an Ort und Stelle durch die
hiesigen Wagmeister verwogen werden, wofür bei kleinen Lasten, welche auf der
 
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