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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0573
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102

Schlüssel an das Hochbauamt oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Eigenmächtige
Verändernngen an den Buden sind nicht erlaubt. Es können solche nur mit Geneh-
migung der Meßkommission durch das Hochbauamt vorgenommen werden. Die Kosten
für die Abänderung und für die Wiederherstellung hat der Mieter zu tragen.

Z 7. Jeder Verkaufsstand, Bude oder Platz muß mit einem deutlich lesbaren
Aushängschild versehen sein, welches den vollen bürgerlichen Vor- und Zunamen oder
die Firma, sowie den Wohnungsort des Jnhabers angibt.

8 8. Der Gebrauch von Kohlenpfannen und von offenem Licht, sowie das Kochen
mit Spiritus und.Petroleum in den Buden ist untersagt. Buden mit Feuerungsein-
richtung dürfen nicht unmittelbar an andere anschließen; dieselben müssen einen feuer-
sicheren Herd haben und dessen nächste Umgebung muß mit Blech beschlagen sein.

8 9. Es ist verboten in den Verkaufsbuden zu übernachten. Sämtliche Buden
sind spätestens um 9^/2 Uhr abends zu schließen.

8 10. Fuhrwerke jeder Art, insbesondere auch Handwagen und Kinderwagen,
sowie Neiter, Führer von Pferde- und Viehtransporten sind während der Dauer der
Messe von den Meßplätzen ausgeschlossen.

Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur für solche Fuyrwerke zugelassen, welche
den Budeninhabern Waren zu- oder abführen, jedoch haben auch diese die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

8 11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzeit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgestellten Wächter haben ihren Dienst rechtzeitig anzutreten und dür-
fen den ihnen zugewiesenen Bezirk vor Ablauf der Wachestunden nicht verlassen. Bei
Versäumung ihrcr Obliegenheiten, insbesondere bei Trunkenheit oder Schlafen wäh-
rend der Dienststunden werden dieselben nach 8 12 bestraft.

Eine Gewähr für Sicherheit, wie gegen Beschädigung während der Dauer der
Messe wird seitens der Stadtgemeinde nicht übernommen.

8 12. Uebertretungen dieser Meßordnung werden nach 8149 Ziff. 6 der Gewerbe-
ordnung, 8 366 Ziffer 10 des R.-St.-G.-B. und 8 57 des P.-St.-G.-B. bestraft.

L. Ordnung für den WeihnachtsmarkL.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

8 1. Der Weihnachtsmarkt beginnt jeweils 14 Tage vor den Weihnachtsfeier-
tagen und dauert bis zum Vorabend des ersten Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(einschließlich) zum 24. Dezember. Nach den Feiertagen sind alle Buden und Stände
sofort wieder zu entfernen.

8 2. Dcr Beginn des Weihnachtsmarktes wird jedes Jahr durch das Bürger-
meisteramt bekannt gemacht.

8 3. Der Weihnachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkommission die Verteilung der Plätze und Aufstellung der Buden und
Stände anordnen.

8 4. Eine etwa nötig fallende Bewachung hat nur durch den städtischen Meß-
Wächter zu geschehen.

8 5. Die Tarise sind dieselben, wie bei den Messen und haben diejenigen Gewerbe-
treibenden, welche Buden oder Plätze zur Beziehung des Wechnachtsmarktes wünschen,
sich an die Kommission zu wenden.

8 6. Kein Verkäufer darf seine Waren so aushängen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude oder den Stand des neben ihm Verkaufenden gehindert ist. Auch dürfen
in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. aufgestellt werden, damit sich die Käufer
ungehindert bewegen können.

8 7. Buden, in welchen Waffeln gebacken werden, dürfen nur auf einem abgeson-
derten Platz aufgestellt werden.

8 8. Die Bezahlung der Miete uud Platzgelder hat im Voraus an den Kom-
missär zu geschehen, bei welchem stets Einsicht von dem Tarife dieser Gebühren genom-
men werden kann.
 
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