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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0576
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105

geordnet, daß den Verkäufern von Backwaren (insbesondere Fastenbretzeln) das Feil-
bieten ihrer Waren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen hiesiger Stadt nur an
den vom Bezirksamte im Benehmen mit dem Stadtrate bestimnlten Aufftellungsorten
gestattet, im Uebrigen aber, sowie tnsbesondere das Feilbieten der Waren auf den
Straßen im Umherziehen, verboten ist. Die Aufstellung der Verkäufer an den Auf-
stellungsorten hat in einer Weise zu ersolgen, daß durch dieselbe der Verkehr nicht ge-
hemmt ist.

II. Als Aufstellungsorte für die Verkäufer von Backwaren (insbesondere Fasten-
bretzeln) sind auf Grund der ortspolizeilichen Vorschrift vom Heutigen mit Zustim-
mung der Satdtrates folgende Plätze bestimmt worden:

1. Der Wredeplatz;

2. der Marktplatz;

3. der Kornmaikt;

4. der Karlsplatz;

5. der Platz am Eingang der alten Brücke;

6. der Jubiläumsplatz;

7. der Wilhelmsplatz;

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingange.

Ferner sind noch folgende Aufstellungsplätze genehmigt:

1. Der Bismarckplatz (mit Ausschluß des Gartens);

2. der Platz vor der neuen Brücke;

3. der nördliche Teil des Bahnhofvorplatzes, Platz vor dem Mainneckarbahnhof.

Die Aufstellung hat in diesen Plätzen in einer Weise zu erfolgen, daß der Verkehr
hierdurch in keiner Weise gehemmt ist; dabei machen wir darauf aufmerksam, daß auch
an den zum Verkaufe von Backwaren bestimmten Plätzen das Aufstellen von Körben
und dergleichen, durch welche der freie Verkehr gehiudert werden kann, ohne besondere
Genehmigung verboten ist und Zuwiderhandlungen hiergegen, aufGrund des 8 4 der
Verordnung vom 12. Mai 1882 bestrast werden.

n. Der Verkauf von Blumen, Obst und Vackwaren auf Stratzen

und öftentlichen Plähen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. November 1879.

Auf Grund des H 366 Ziff. 10 N.-St.-G.-B. wird das Feilbieten von Blumen,
Obst und Backwaren auf den Straßen und öffeutlichen Plätzen durch Kiuder unter
14 Jahren verboten.

Eltern und Vormüuder silld für Uebertretuugen dieses Verbots durch ihre
Kinder mit verantwortlich.

ö. Der Verkauf von Holz» Hrn und Strol; in den Straften der Stadt.

Ortspolizelliche Vorschrift vom 4. Dezember 1893.

§ 1. Alles Holz, welches in Scheiterfornr und in ganzen Wagenladungen, Heu
und Stroh, welches zum Verkauf in hiesiger Stadt eingefnhrt wird und nicht für den
städtischen Lauer bestimmt ist, muß auf den Platz bei der Heuschener verbracht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den Straßen ist verboten.

Holz kann außerdem auf den Holzlauer gebracht werden. Holz, Heu und Stroh,
welches auf Bestellung eingebracht wird, darf direkt nach dem vom Besteller be-
zeichneten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis mit dem Besteller vorher
fest vereinbart ist oder nur noch durch Ausmessung, Abwägung oder Zuzählung be-
stimmt zu werden braucht.

8 2. Als Platzgeld sind an den Verbrauchssteuer-Erheberstellen an den Stadt-
eingängen zu entrichten.

1) Fiir einen Schiebkarren ..... 10 Pfg.

2) Für einen zweirädrigen Handkarren . . 20

3) Für einen Einspännerwagen . . . . 25 „

4) Für einen Zweispännerwagen ... 35 „
 
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