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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0577
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106

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene Quittung hat der Verkäufer bei sich
zu tragen und dem Kontrolpersouale auf Verlangen vorzuzeigen.

A 3. Die Aufsicht über den Markt führt der Marktmeister und haben die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zu leisten.

H 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden gemäß Z 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 50 Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

L.Dvr stvhende Gewerbebelrieb auf öffentlirhenSLrahenundVlätzen.

Mit Zustimmung des Stadtrats Heidelberg werden auf Grund des 8 42 der Ge-
werbeordnung und des K 67 der badischen Vollzugsverordnung hierzu für die Stadt
Heidelberg nacbstehende Bestimmungen erlassen (mit Erlaß vom 21. August 190Z
auch auf den Stadtteil Handschuhsheim ausgedehnt):

8 1. Personen, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt Heidelberg einen Wohn-
sitz oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, nnd welche innerhalb des Gemeinde-
bezirks auf offentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten
Speise-Eis verkaufen wollen, bedürfen der Erlaubnis.

Z 2. Zur Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist nach Maß-
gabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dasGroßh.Bezirksamt zuständig.

8 3. Die von dem Bundesrat gemäß 8 56 der deutschen Gewerbeordnung bezüg-
lich des Gewerbebetriebs der Ausländer getroffenen Bestimmungen finden auch auf
die Ausländer entsprechende Anwendung, welche in dem Gemeindebezirke der Stadt
Heidelberg den in 8 1 bezeichneten Gewerbebetrieb ausüben wollen.

i^. Drofchkenordnung für die SLadl und Tarif.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 16. Februar 1892, mit Aenderung durch die orts-
polizeilichen Vorschriften vom 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896, 28.April 1900 und

27. April 1901.

Droschken-Ordnung.

8 1. Die Aufstellung und Jnbetriebsetzung von Droschken zu Jedermanns
Gebrauch an öffentlichen Orten in hiesiger Stadt ift nur solchen Personen gestattet,
welche den beabsichtigten Gewerbebetrieb beim Bezirksamt angemeldet und von diesem
die erforderliche Zulassungsurkunde erhalten haben.

Das Bezirksamt ist berechtigt, die Zulassung weiterer Droschken von dem Nach-
weis eines Bedürfnisses des Publikums abhängig zu machen.

Die Zulassungsurkunde, in welche die Zahl der nach vorheriger Prüfung zum Be-
trieb zugelassenen Droschken, sowie die ihnen zugeteilten Nummern eingetragen werden,
ist allen denjenigen zu versagen, bezw. wieder zu entziehen, in deren Verhalten und
persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen Gewerbe-
betrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden.

Für Ergänzung, bezw. Berichtigung der Zulassungsurkunde bei eintretenden
Veränderungen hat der Betriebsunternehmer binnen drei Tagen Sorge zu tragen.

Von den Droschkenbefitzern.

Z 2. Jeder Droschkenbesitzer ist verpstichtet, die in der Zulassungsurkunde ver-
zeichneten Droschken täglich nach einem vom Bezirksamt (Polizeikommissär) auf-
zustellenden Turnus in tadellosem Zustande auf den gemäß 8 12 bestimmten Halte-
plätzen zum Gebrauche des Publikums bereit zu halten, und zwar in den Monaten
Oktober bis einschließlich April von Morgens 8 Uhr bis Abends 6 Uhr, in den
übrigen Monaten von Morgens 7 Uhr bis Abends 8 Uhr.

Bei Schneefall dürfen auch Schlitten in Betrieb genommen werden, auf welche
sodann die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechende Anwendung zu finden haben.
(Wegen der Taxen für Schlittenfahrten vergl. Ziffer VII des Tarifs.)
 
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