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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0581
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Droschken, welche zum Bahndienst befohlen find, dürsen Vorausbestellungen
nur nach vorheriger Anzeige an den dienstthuenden Schutzmann und nur von bezw.
für solche Neisende annehmen, welche längstens innerhnlb einer Viertelstunde nach
Aufsteckung des Bestellschildes mit einem Zuge ankommen werden.

Fahrweise. Zeit- und Nachtfahrten.

8 29. Während der Fahrt sind die Pferde besetzter Droschken stets in kurzem
Trabe zu halten, ausgenommen wenn der Fahrgast das Schrittfahren ausdrücklich
verlangt, bei beionders langen Touren und an Slellen, wo aus straßenpolizeilichen
Gründen das Schrittfahren erforderlich oder angeordnet ist.

Der Droschkenführer lst verpflichtet, bei allen Fahrten den kürzesten Weg ein-
zuschlagen, wenn nicht bei Zeitfahrten (Ziffer VI des Tarifs) der Fahrgast einen
anderen, für die Droschke fahrbaren Weg selbst bestimmt.

Dem Verlangen des Fahrgastes, langsam gefahren zu werden, ist der Kutscher
nur bei Zeitfahrien zu entsprechen verbunden.

Die Zeitberechnung des Kutschers bei Zeitfahrten ist der Fahrgast dann anzuer-
kennen verpflichtet, wenn der Kutscher ihm vorBeginn derFahrt dieUhr vorgezeigt hat.
Jm Unterlassungsfalle hat der Kutscher die Zeitangade des Fahrgastes anzuerkennen.

ß 2t. Die Zeitberechnung für die Zeitsahrten beginnt mit dem Augenblick
des Äbfahrens vom Halteplatz, bezw. wenn die Bestellung nicht auf einem Halte-
platz eifolgt ist, mit dem Augenblick des Vorfahrens am Einsteigeort.

Bei anderen als Zeitfahrten ist der Kutscher verpflichtet, am Einsteigeort fünf
Minuten unentgeltlich zu wcrrten; für jede weiteren angefangenen fünf Minuten
kann er ein Wartegeld von 20 Pfg. beanspruchen.

Z 22. Tritt der Fahrgast ohne Verschulden deS Kutschers eine bestellte Fahrt
nicht an, so hat der Kutscher 59 Pfg, oder wenn er länger als 20 Minuten warten
mußte, Bezahlung nach der Zeit zu fordern.

Tritt der Fahrgast die Fabrt an, setzt sie aber nicht fort, so hat er die volle
tarismäßige Taxe bis zum Aufhören der vereinbarten Fahrt zu bezahlen.

Hält der Kutscher bei solcben Fahrten, für welche im Tarif eine besondere
Taxe nicht festgesetzt ist, ausnahmsweise die Vergütung nach der Zeit nicht für
angemeffen, so ist es seine Sache, sofort bei Annahme des Auftrags dafür zu sorgen,
daß eine ausdrückliche Uebereinkunft geschloffen wird, andernfalls kann er nie mehr,
als die in Ziffer VI des Tarifs festgesetzie Zeittaxe verlangen.

8 23. Nachtfahrten beginnen während des ganzen Jahres abends 10 Uhr und
endigen morgens 6 Uhr.

Für dieselben ist die doppelte Personentaxe zu entrichten, vorbehaltlich der Be-
stimmungen in Ziffer II und V des Tarifs.

Wird die Fahrt vor 10 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjeuigen Teil der
Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr ausgeführt wird. Für
Fahrten welche vor 6 Uhr morgens begonnen werden, aber über diese Zeit hinaus
daueni, findet für die Zeit nach 6 Uhr nur die Berechnung der einfachen Taxe statt.

Beauffichtigung.

8 24. Jn der ersten Hälfte des Monats Mai wird alljährlich durch einen von
dem Bezirksamt beauftragten Polizeibeamten unter Anwesenheit des Großh. Bezirks-
tierarztes eine Besichtigung der Fahrzeuge, der Pferde und der Bekleidung der
Droschkenkutscher vorgenommen. Zu der von dem Bezirksamt anberaumten Besich-
tigung haben sich die Droschkenführer in Dienstkleidung unter Mitführung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer einzufinden. Das Ausbleiben oder verspätete Er-
fcheinen wird nach 8 27 dieser Vorschrift bestraft.

8 25. Fahrzeuge, welche den bei der Zulassung zum öffentlichen Dienst zu
stellenden Anforderungen nicht mehr entsprechen und deren AusbesserunH nicht mehr
möglich ist, werden durch Abnahme der Zulassungsurkunde außer Betrieb gesetzt.

Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes nicht mehr
zur Verwendung im öffentlichen Fahrwesen eiguen, dürfen nach Ablaus einer von
dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet werden. Auf Verlangen
wird schriftliche Aussertigung des Gutachtens erteilt. Wird den auf Grund der
regelmäßigen Besichtigung gemachten Auflagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahr-
zeuge und Geschirre, sowie der Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der
gesetzteu Frist entsprochen, so erfolgt neben Bestrafung gemaß 8 27 der Vorschrift
 
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