Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0585
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
114

Bei den Fahrten unter Z. 35, 39 und 41a erhöht sich die Taxe um 2 wenn
die Hin- oder Rückfahrt, und um 3 wenn beide Fahrten über Schloß und
WolfZbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Nückfahrt ist, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, eine
halbe Stunde Aufenthalt an jedem der genannten Orte mit eingerechnet. Wo
mehrere Halteplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf einen Halteplatz
vereinigt werden. Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene Viertelstunde
50 Pfg. weiter zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens erhohen sich die obengenann-
ten Taxen vorbehaltlich der Bestimmungen in Z 23 Abs. III Droschkenordnung, welche
auch hier sinngemäße Anwendung finden, um die Hälfte.

VI. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt, und zwar:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
r/4 Stunde ^ — 60 — 90 ^ 1.05 1.20

Jede weitere Viertelstunde:

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen
^ — 40 ^ — 50 ^ — 60 ^ - 70

also zum Beispiel bei 1 Stunde:

-^1.80 ^2.40 ^2.85 ^3.30.

Bei Zeitfahrten außerhalb der Stadt, und zwar weiter als eine Viertelstunde
von derselben entfernt, muß, wenn die Droschke leer zurückgeht, die Hälfte der Taxe
vergütet werden.

VII. Werden von den Droschkenbesitzern auf den Halteplätzen Schlitten aufgestellt
(Z 2 der Droschkenordnung), so dürfen für die in Ziffer I bis HI dcs Tarifs verzeich-
neten Fahrten nur die tarifmäßigen Gebühren verlangt werden.

Für andere Schlittenfahrten, insbesondere für solche nach der Zeit, können die
Kutscher von den Fahrgästen einen Zuschlag in Höhe der Hälfte der tarifmäßigen
Gebühr fordern.

6. Taxameter-Droschkenordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. Mai 1903 auf Grund der W 37, 76, 148 Z. 8
Gewerbe-Ordnung, 114 bad. Vollzugsverordnung dazu und 134a P.-St.-G.-B.

§ 1. Für die Zulassung und den Betrieb von Taxameterdroschken
gelten die Vorschriften der Droschkenordnung vom 16. Februar 1892 mit
ihren Abänderungen vom 13. Mai 1893, 10. Dezember 1896, 28. April
1900, soweit sie nicht in Nachstehendem abgeändert oder ergänzt werden.

§ 2. Die Jndienststellung einer Taxameterdroschke bedarf der vor-
herigen Genehmigung des Bezirksamts, welches die Art des Taxameters
bestimmt, die Aufsicht über die Benützung desselben ausübt und mangelhafte
Taxameter vom weiteren Gebrauch ausschließt. Zu diesem Zwecke ist die
Droschke vor der Jndienftstellung und jeder Zeit auf Verlangen dem Be-
zirksamt vorzuführen. Der zugelassene Tarameter darf ohne Erlaubnis
des Bezirksamts weder durch einen anderen ersetzt noch von der Droschke
entfernt werden, insoweit dies nicht vorübergehend zum Zwecke der Aus-
besserung erforderlich ist.

Jede den Taxameter berührende Veränderung der Droschke, insbeson-
dere die Erneuerung der Hinterräder, bedarf der gleichen polizeilichen Ge-
nehmigung.

Z 3. Der Droschkenbesitzer ist für den richtigen Gang des Taxameters
verantwortlich. Jm Falle einer Störung des Gangwerkes ist die Droschke
sofort auszer Betrieb zu fetzen; sie darf nur mit polizeilicher Genehmigung
als Taxameterdroschke wieder in Dienst gestellt werden. Tritt eine solche
Störung bei einer Fährt nnt von Fährgästen besetztcr Droschke cin, so kann
 
Annotationen