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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0589
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8 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich
genehmigten Tarif bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufge-
stellten Gebühren sich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zu leisten, wenn
er nicht bereits anderwärts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiesige Gegend oder
hiesigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremden-
sührern) gestattet.

H 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

Z 8. Uebertretungen dieser Bestimmunben werden an Geld bis zu 150 Mk. bestraft.
Oeftere Bestrafungen der Art oder em fortgesetztes, zuchtloses und unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nötigenfalls polizeiliche Einstellung des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (Z 61 der V.-V. zur G.-O.).

2. TarLf der Gebühren für die Leistungen der Lohndiener und Dienstmänner.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Dezember 1874. i. n.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuen
akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.

Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und der Metz'schen Kunst-
sammlung*) als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Professor Hofmann'schen Haus (Bergheimer Straße) und der
Keller'schen Fabrik ..

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schlohberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und

Heydweilers Haus.

6) Vom Bahnhof nach den letztgenannten Punkten, sowie nach

dem Schloßberg.

7) Nach dem Schlosse ..

8) Nach Alberts-Hotel **) oder dem Schießhause ....

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen ....

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel.

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handschuhsheim, Kirchherm, Ziegelhausen, Wieblingen

oder Rohrbach..- - —

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die Hälfte

derTaxe, und zwar, wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen Taxe von
Kolonne I., mehr zu entrichten ; für etwaige Wartezeit ist Abschn.IV. Ziff. 3 maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Kolonne II. angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mehr
kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueber-
einkunft verlangt werden (Abschnitt IV Z. 1).

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf- oder hinunterzutragen, so kommen per Stück
und Stockwerk 5 Pfg. in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne besondere
Vergütung hinauf- und hinadzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt, so
hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfg. weiter
zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene halbe Stunde weitere 30 Pfg.
zu entrichten.

bi
5 K
gra
Ha

-W

6

ilo-

nrm

nd-

räck

mit

25 Kilo-
gramm
Hand-
gepäck




A



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35


35


50



45



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30



40



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70

1





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40

3

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*) jetzt Schlierbacher Landstraße 21. — **) jetzi Schloßhorel.
 
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