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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0590
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119

II. Für bestimmte Zeiten.

II Für einen Tag (zu 10 Stunden gerechnet)

2) „ einen halben Tag (zu 5 Stunden gerechnet)

3) „ eine Stunde.

4) „ eine halbe Stunde ..

ohne

Gerät-

schasten

mit

Gerät-

schasten





3


3

80

1

80!

2

30



40



50

_

25



30

III. Für bestimmte Dienstleistungen. ^

1) Wasserpumpen oder Wassertragen, per Stunde . . . . . —45

2) Holztragen:

1 Ster ungemachtes Holz von der Straße in das Haus zu tragen

und aufzusetzen. — 25

1 Ster gespaltenes Holz:

a) in das untere Stockwerk zu tragen.— 35

b) für ein Stockwerk hinauf oder hinunter.— 50

e) für jedes weitere Stockwerk hinauf oder hinunter. . . — 20

6) Aufsetzen.— 20

3) Kohlentragen:

in den unteren Stock, per Centner . — 5

für jede Treppe hinauf oder hinunter, per Centner weiter ... — 3

Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Centner ... — 2

in den Hof tragen und von da in den Keller werfen, per Centner . — 5

wobei stets dem Dienstmann die Verpflichtung erwächst, die Straße und
den Hof, wo die Kohlen gelegen, zu schwenken und zu kehren.

4) Transport:

a) eines Flügels.3 45

b) eines Klaviers oder Pianinos.2 60

5) Kranke zu fahren:

in besonders hrerzu eingerichteten Wagen, die Stunde.— 50

eine halbe Stunde weiter.— 20

eine Stunde weiter, je.— 35

einen einzelnen Weg in der Stadt, im Umkreise von Abteilung 1,1 . . — 30

6) Geschaftsreisende zu führen mit Mustern:

eine Stunde.— 70

zwei Stunden.1 —

drei und mehr Stunden, per Stunde.— 45

IV. Bemerkungen.

1. Verrichtungen, für welche eine Gebühr im Tarife nicht festgesetzt ist, sind in der
Regel nach der Zeit (Abschn. II) zu vergüten. Hält der Dienstmann in einem einzelnen
Falle diese Vergütung nicht für angemessen, so hat er sofort bei Annahme des Auftrags
dafür zu sorgen, daß ein ausdrückliches Uebereinkommen abgeschlossen wird; andern-
falls kann er nicht mehr, als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

Hierbei wird der Bruchteil einer Stunde unter 30 Minuten für eine halbe Stunde,
über 30 Minuten für eine ganze Stunde gerechnet.

2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Bestellung zu dem Besteller in
dessen Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hierfür eine Taxe von 10 Pfg. zu
entrichten.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dienstmann weitere 10 Pfg.
anzusprechen.

3. Auf einen Auftrag, welcher nicht sogleich erteilt wird (2), haben die Dienst-
männer 5 Minuten lang unentgeltlich zu warten, ebensolang auf Rückantwort. Wer-
den sie länger aufgehalten, so sind ihnen von 1/4 zu 1/4 Stunde weitere 10 Pfg. zu ent-
richten; die begonnene Viertelstunde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis einschließlich
September nur von morgens 7 Uhr bis abends 8 Uhr und in den Monaten Oktober
bis einschließlich März nur von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr zur einfachen Taxe
in Anspruch genommen werden; außer dieser Zeit ist in den Monaten April bis Sep-
tember bis abends 10 Uhr, in den Monaten Oktober bis März bis abends 9 Uhr die
Hälfte der Taxe mehr, von da an die doppelte Taxe zu entrichten.

5. Anforderungen von Trinkgeldern find den Dienstmännern strengstens untersagt.
 
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