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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0594
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Austreiben der Viehheerden auf die Weide; jedoch kann dasselbe für die Zeit vor
oder nach dem vormittägigen Hauptgottesdienst durch ortspolizeiliche Vorschrift
gestattet werden.

Ausgenommen von dem Verbote des Z 1 Ziffer 1 dieser Verordnung sind die
in Folge der Witterungsverhältnisse unverschieblichen Arbeiten der Ernte und der
Weinlese. Auch kann die Ortspolizeibehörde für sonstige unverschiebliche Arbeiten
in der Land- und Forstwirtschaft Nachsicht erteilen, wenn die Notwendigkeit der
Sonntagsarbeit nicht von dem Unternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit verschuldet ist

Unter das Verbot des Z 1 Ziffer 1 dieser Verordnung fällt stets das Abhalten
von Treib- und ähnlichen Jagden.

8 6. Verkehr in Wirtschaften. Jn Gast- undSchankwirtschaften dürfen
an den in Z 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Tagen vor Schluß des
vormittägigen Hauptgottesdienstes und während des Nachmittagsgottesdienstes keine
geräuschvollen Belustigungen und kein lärmendes Zechen und Sprelen stattfinden.

8 7. Aufzüge, Musikaufführungen, Schau- und Vorstellungen
und sonstige Lustbarkeiten. Die Veranstaltung von öffentlichen Aufzügen,
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen oder sonstigen
Lustbarkeiten ist untersagt:

1. Für den ganzen Tag: am Christtage, an sämtlichen Tagen der Charwoche,
am Oster- und Pfingstsonntage, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische
Konfession Pfarrrechte hat, am Fronleichnamstage und in Gemeinden, in welchen
die evangelische Konfession Pfarrrechte hat, an dem Sonntage, auf welchen der
Buß- und Bettag fällt;

2. für die Dauer des vormittägigen Hauptgottesdienstes: An den übrigen in
§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 dieser Verordnung bezeichneten Sonn- und Festtagen.

Jedoch dürfen außerhalb der dem vormittägigen Hauptgottesdienste gewidmeten
Zeit an den letzten drei Tagen der Charwoche Aufführunaen ernster Mustk und
an den übrigen unter Ziffer 1 bezeichneten Tagen Mustkaufführungen, welche
einem höheren Jnteresse der Kunst dienen (Konzerte), sowie Theatervorstellungen
ernsten Inhalts stattfinden, vorbehaltlich der nach 8 63 des P.-St.-G.-B. der Poli-
zeibehörde zustehenden Untersagungsbefugnis.

8 8. Bekanntmachung der Zeit des Gottesdienstes. Die Zeit
des vormittägigen Hauptgottesdienstes beziehungswesse (8 6) auch des Nachmittags-
gottesdienstes, für welche obige Verbote Platz greifen, wird unter Perücksichtigung
der von den kirchlichen Organen getroffenen Bestimmung durch die Ortspolizei-
behörde bekannt gemacht.

8 9. Schlußbestirnmung. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1892 m
Kraft, für die in 8 2 bezeichneten Betriebe jedoch erst von dem späteren Zeitpunkte
an, auf welchen für diese Betriebe die Bestimmungen der 88 105 a ff. der Gewerbe-
ordnung durch Kaiserl. Verordnung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Zuni 1891,
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, Reichsgesetzblatt Seite 261) in Kraft
gesetzt werden.

Von dieser Zeit treten die Verordnungen vom 28. Januar 1869 und 20. No-
vember 1879, die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betreffend, außer Wirk-
samkeit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. November 1896.

Das öffentliche Auslegen und Aushängen von Waren an Verkaufsstellen ist an
Sonn- und Festtagen auch außerhalb der für den Gewerbebetrieb freigegebenen Zeit,
jedoch nicht während des vormittägigen Hauptgottesdienstes (von 9—11 Uhr vormit-
tags) und nicht am Christtag, am Ostersonntag und am Pfingstsonntag statthaft.

8. Die Sonntagsruhe im Handelsgewrrbe.

Bezirksamtliche Anordnungen für den Amtsbezirk vom 24. Mai 1893.

I.

Jm Handelsgewerbe dürfen an Sonn- und Festtagen (vergl. Ziffer V)
Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, vorbehaltlich der nachstehend verzeichneten Aus-
nahmen, nur während höchstens fünf Stunden beschäftigt werden, und zwar:
 
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